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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.12.1986, Aktenzeichen: 239/85 



EUGH – Aktenzeichen: 239/85

Urteil vom 02.12.1986


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

JEDER MITGLIEDSTAAT HAT DIE RICHTLINIEN IN EINER WEISE DURCHZUFÜHREN , DIE DEM ERFORDERNIS DER RECHTSSICHERHEIT VOLL ENTSPRICHT UND FOLGLICH DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIEN IN ZWINGENDE NATIONALE VORSCHRIFTEN UMZUSETZEN HAT. EIN MITGLIEDSTAAT KANN ALSO SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS EINER RICHTLINIE DURCH ERLASS EINES EINFACHEN RUNDSCHREIBENS , DAS DIE VERWALTUNG BELIEBIG ÄNDERN KANN , NICHT RECHTSWIRKSAM ERFÜLLEN.
Stichworte:MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - DURCHFÜHRUNG MITTELS EINES RUNDSCHREIBENS - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ),

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