( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.10.2003, Aktenzeichen: C-148/02 



EUGH – Aktenzeichen: C-148/02

Urteil vom 02.10.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Angehörige eines Mitgliedstaats, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, können sich auf das Recht aus Artikel 12 EG berufen, hinsichtlich der Regeln, nach denen sich ihr Familienname bestimmt, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.

Die Unionsbürgerschaft ist nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein; aufgrund dieses Status haben alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden, im sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung. In den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten geht, namentlich um die Ausübung der in Artikel 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.

Zwar fällt das Namensrecht beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Die in Artikel 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft bezweckt jedoch nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen. Ein solcher Bezug zum Gemeinschaftsrecht besteht aber bei Personen, die sich in der Situation eines Angehörigen eines Mitgliedstaats befinden, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält. Dem steht nicht entgegen, dass die Betroffenen des Ausgangsverfahrens zugleich die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dem sie sich seit ihrer Geburt aufhalten, besitzen, die nach Auffassung der Behörden dieses Mitgliedstaats deshalb die einzige von diesem anzuerkennende Staatsangehörigkeit ist. Es ist nämlich nicht Sache eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, dass er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt.

( vgl. Randnrn. 22-29 )

2. Die Artikel 12 EG und 17 EG sind dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.

Denn zum einen trägt zwar der Grundsatz der Unveränderlichkeit des Familiennamens als Mittel, um der Gefahr von Verwechslungen hinsichtlich der Identität oder der Abstammung von Personen vorzubeugen, dazu bei, die Feststellung von Identität und Abstammung einer Person zu erleichtern; er ist jedoch nicht so unverzichtbar, dass er nicht mit einer Praxis vereinbar wäre, die darin bestuende, es den Kindern, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und außerdem noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, zu erlauben, einen Familiennamen zu führen, der aus anderen Bestandteilen als den nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen zusammengesetzt und im Übrigen in einem amtlichen Register des zweiten Mitgliedstaats eingetragen ist. Außerdem bestehen in ein und demselben Mitgliedstaat insbesondere wegen des Umfangs der Wanderungsströme innerhalb der Union verschiedene Namensbildungssysteme nebeneinander, so dass im gesellschaftlichen Leben eines Mitgliedstaats die Abstammung nicht notwendig nach dem für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden System allein beurteilt werden kann. Hinzu kommt, dass ein System, das die Übertragung von Bestandteilen der Familiennamen beider Elternteile zulässt, keineswegs zu Verwechslungen hinsichtlich des Abstammungsbezugs der Kinder Anlass gibt, sondern im Gegenteil zur Erkennung dieses Bezuges zu beiden Elternteilen beitragen kann.

Soweit es zum anderen um das mit der streitigen Praxis verfolgte Ziel der Integration geht, so ist diese Praxis angesichts des Umstands, dass in den Mitgliedstaaten verschiedene auf die in ihnen lebenden Personen anwendbare Systeme der Namensgebung nebeneinander bestehen, weder dazu notwendig noch auch nur dazu geeignet, die Integration der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in dem Staat, in dem sie leben, zu fördern.

( vgl. Randnrn. 42-43, 45 und Tenor )
Rechtsgebiete:EGV, Code civil (Belgien), belg. ZGB, Gesetz vom 15. Mai 1987 über Namen und Vornamen (Belgien)
Vorschriften:EGV Art. 12 Abs. 1, EGV Art. 17, EGV Art. 18 Abs. 1, Code civil (Belgien) Art. 3 § 3, belg. ZGB Art. 335, Gesetz vom 15. Mai 1987 über Namen und Vornamen (Belgien),
Stichworte:1. Unionsbürgerschaft - Bestimmungen des Vertrages - Persönlicher Anwendungsbereich - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält - Einbeziehung - Wirkung - Genuss der Rechte, die mit dem Status eines Unionsbürgers verknüpft sind - Betroffene Personen, die zugleich die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats besitzen - Unbeachtlich - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Regeln, nach denen sich der Familienname bestimmt - Unzulässigkeit, , (Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG), , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - In einem Mitgliedstaat wohnende Minderjährige, die dessen Staatsangehörigkeit und zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen - Antrag auf Namensänderung, mit dem die Zuteilung des Familiennamens begehrt wird, den die Minderjährigen im zweiten Mitgliedstaat hätten - Ablehnung dieses Antrags durch die Verwaltungsbehörde - Unzulässigkeit, , (Artikel 12 EG und 17 EG),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 02.10.2003, Aktenzeichen: C-148/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-02-10-2003-az-c-14802

"EUGH - 02.10.2003, C-148/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN