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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.10.2003, Aktenzeichen: C-12/02 



EUGH – Aktenzeichen: C-12/02

Urteil vom 02.10.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 29 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafe verbietet, ein in dem erstgenannten Mitgliedstaat gekauftes Fahrzeug, das mit Überführungskennzeichen versehen ist, die zur Ausfuhr des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat von dessen zuständigen Behörden zugeteilt worden sind, in diesen anderen Mitgliedstaat zu überführen, wenn diese Regelung zu einer Beschränkung der Ausfuhrströme führen kann, unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schafft sowie den inländischen Handel zum Nachteil des Handels eines anderen Mitgliedstaats begünstigt, soweit die Regelung nicht nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Sollte die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung gegen Artikel 29 EG verstoßen, so sind die in ihr vorgesehenen Sanktionen unanwendbar.

( vgl. Randnrn. 48-49 und Tenor )
Rechtsgebiete:EGV, StVG, StVZO, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Probe- bzw. Überführungskennzeichen
Vorschriften:EGV Art. 29, StVG § 22 Abs. 1 Nr. 1, StVG § 22 Abs. 2, StVZO § 18 Abs. 1, StVZO § 69a Abs. 2 Nr. 3, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Probe- bzw. Überführungskennzeichen zwischen Italien und Deutschland vom 22. Dezember 1993,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung eines Mitgliedstaats, die es einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verbietet, ein in dem erstgenannten Mitgliedstaat gekauftes Fahrzeug, das mit Überführungskennzeichen versehen ist, die zur Ausfuhr in den anderen Mitgliedstaat von dessen zuständigen Behörden zugeteilt worden sind, in diesen anderen Mitgliedstaat zu überführen - Unvereinbarkeit mit Artikel 29 EG - Kriterien - Rechtfertigung - Beurteilung durch das nationale Gericht - Gegebenenfalls Unanwendbarkeit der in der Regelung vorgesehenen Sanktionen, , (Artikel 29 EG und 30 EG),

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