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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.10.1997, Aktenzeichen: C-259/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-259/95

Urteil vom 02.10.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Entscheidung 95/184 des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 3092/94 des Parlaments und des Rates zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle, die, um dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens Rechnung zu tragen, die Anzahl der an diesem System teilnehmenden Krankenhäuser erhöht und die den Mitgliedstaaten dafür gewährte finanzielle Unterstützung angepasst hat und gemäß dem Verfahren nach Artikel 169 der Beitrittsakte erlassen wurde, der die Anpassung der Gemeinschaftsrechtsakte, die nicht durch die Beitrittsakte selbst angepasst worden sind, vorsieht, ist nicht unter Verstoß gegen die in der letztgenannten Vorschrift festgelegte zeitliche oder sachliche Zuständigkeit erlassen worden.

Denn obwohl die fragliche Entscheidung nach dem Beitritt erlassen wurde und vom Zeitpunkt des Beitritts an anwendbar war, standen derartigen zeitlichen Modalitäten weder der Wortlaut des Artikels 169 entgegen, wenn man ihn anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes des Titels, zu dem er gehört, auslegt, noch der Grundsatz der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes durch die neuen Mitgliedstaaten, noch Erwägungen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Auch der Umstand, daß die ursprüngliche Entscheidung vom Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen worden war und Artikel 169 vorsieht, daß der Rat Änderungsbestimmungen erlässt, sofern die ursprünglichen Rechtsakte von ihm erlassen wurden, hindert nicht, daß die fragliche Entscheidung vom Rat allein erlassen wurde, da, sofern nichts näheres bestimmt ist, Rechtsakte des Rates solche sind, deren Verfasser er ist, sei es auch im Rahmen der gemeinsamen Beschlußfassung mit dem Parlament, und folglich die in Artikel 169 festgelegte Befugnis sich auch auf die Rechtsakte bezieht, die der Rat gemeinsam mit dem Parlament erlassen hat.
Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung 95/184/EG, Entscheidung Nr. 3092/94/EG, Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge
Vorschriften:EGV Art. 173 Abs. 3, Entscheidung 95/184/EG, Entscheidung Nr. 3092/94/EG, Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden VerträgeArt. 169,
Stichworte:Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Österreich - Finnland - Schweden - Anpassung der Gemeinschaftsrechtsakte, die nicht durch die Beitrittsakte selbst angepasst worden sind - Rückwirkende Änderung der Entscheidung Nr. 3092/94 des Parlaments und des Rates durch die Entscheidung 95/184 des Rates - Keine Verletzung der in Artikel 169 der Beitrittsakte festgelegten Zuständigkeiten, , (Beitrittsakte von 1994, Artikel 169, Entscheidung 95/184 des Rates, Entscheidung Nr. 3092/94 des Parlaments und des Rates),

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