JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.10.1997, Aktenzeichen: C-1/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 4 Artikel 119 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist. Eine andere Auslegung dahin gehend, daß der öffentliche Dienst vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen wäre, würde gegen deren Zielsetzung verstossen. 5 Eine nationale Bestimmung, die vorschreibt, daß bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmässigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden, fällt nicht unter Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Da eine solche Bestimmung in erster Linie darauf gerichtet ist, den Zugang des Beamten zu einem höheren Amt unter dem Gesichtspunkt des Dienstalters zu regeln, wirkt sie sich nämlich nur mittelbar auf die Höhe des Entgelts aus, auf das der Betroffene Anspruch hat, wenn das Beförderungsverfahren abgeschlossen ist. 6 Die Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung entgegen, die vorschreibt, daß bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmässigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden, sofern diese Bestimmung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Auch wenn der Umstand, daß von der Bestimmung erheblich mehr Frauen als Männer betroffen sind, grundsätzlich einen Verstoß gegen diese Richtlinie darstellt, ist dies folglich nicht der Fall, wenn - ungeachtet dessen, daß bei den insbesondere weiblichen Teilzeitbeschäftigten das Dienstalter gemessen an der Arbeitszeit anteilig günstiger berechnet worden ist - festgestellt wird, daß erstens Teilzeitbeschäftigte in der Regel Eignung und Fähigkeiten für ihre Tätigkeiten weniger schnell erwerben als Vollzeitbeschäftigte und zweitens die zuständigen Behörden nachgewiesen haben, daß die gewählten Mittel einem berechtigten Ziel der Sozialpolitik des betreffenden Mitgliedstaats dienen und zur Erreichung dieses Zieles geeignet und erforderlich sind. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 75/117/EWG, Richtlinie 76/207/EWG, LbV |
| Vorschriften: | EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), EGV Art. 119, Richtlinie 75/117/EWG, Richtlinie 76/207/EWG, LbV § 13 Abs. 2 S. 2, |
| Stichworte: | EG-Vertrag Art. 119, Richtlinie 75/117, 1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendungsbereich - Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse - Einbeziehung, , (EG-Vertrag, Artikel 119), , 2 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages und Richtlinie 75/117 - Anwendungsbereich - Berechnung der Dienstzeiten von Teilzeitbeschäftigten, die Zugang zu einer Beförderung eröffnen können - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 119, Richtlinie 75/117), , 3 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Berechnung der Dienstzeiten von Teilzeitbeschäftigten, die deren Beförderungsfähigkeit beeinträchtigen kann - Maßnahme, die überwiegend Frauen trifft - Unzulässigkeit bei Fehlen objektiver Rechtfertigungskriterien - Objektive Rechtfertigungskriterien, , (Richtlinie 76/207 des Rates), |
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