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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.10.1997, Aktenzeichen: C-144/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-144/96

Urteil vom 02.10.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 46 und 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung sind dahin auszulegen, daß sie es ausschließen, daß der Teil einer Leistung bei Alter eines Arbeitnehmers, der nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften dem von diesem Arbeitnehmer getrennt lebenden Ehegatten gewährt wird, entsprechend den sich aus der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage ergebenden Anpassungen einer Leistung bei Invalidität, die dieser Ehegatte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, neu berechnet wird und dabei gekürzt wird.

Zum einen gilt Artikel 51 Absatz 1 nicht nur dann, wenn die Leistung, um deren Kürzung aufgrund von mit der Indexierung einer anderen Leistung zusammenhängenden Erhöhungen es geht, nach Artikel 46 festgestellt worden ist, sondern auch dann, wenn die Feststellung nach nationalen Vorschriften erfolgt ist.

Da die dem getrennt lebenden Ehegatten gewährte Leistung zum anderen nicht zu einer Regelung gehört, durch die die Unzulänglichkeit der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Einkünfte ausgeglichen werden soll, damit er über ein garantiertes gesetzliches Mindesteinkommen verfügen kann, führt die Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 nicht zu einer Störung des Funktionierens einer solchen Regelung.

Schließlich kann der Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 nicht mit der Begründung, daß der Betroffene, dessen Leistung nicht neu berechnet werden darf, begünstigt werden kann, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entgegengehalten werden, der weder die Gleichbehandlung von Ehegatten vorsieht noch der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die Nichtwanderarbeitnehmer gegenüber Wanderarbeitnehmern benachteiligen.
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EWG) Nr. 2001/83, belgischen Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 über die allgemeine Regelung der Alters- und Hinterbliebenenrenten von Arbeitnehmern
Vorschriften:EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 51, Verordnung (EWG) Nr. 2001/83, belgische Königliche Verordnung vom 21. Dezember 1967 über die allgemeine Regelung der Alters- und Hinterbliebenenrenten von Arbeitnehmern Art. 74 Abs. 2,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Anpassung - Neuberechnung des Teils einer Leistung bei Alter, der nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften dem von diesem Arbeitnehmer getrennt lebenden Ehegatten gewährt wird, bei Anpassung der Leistung bei Invalidität, die der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 3 Absatz 1, 46 und 51 Absatz 1),

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