JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.10.1991, Aktenzeichen: C-113/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Erklärung des potentiellen Käufers über den Verzicht auf Beanstandungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2173/79 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches erstreckt sich nicht auf verborgene Mängel, die dieser Käufer ihrer Art nach bei einer dem Kaufantrag vorhergehenden Kontrolle nicht feststellen kann und die das zur Verarbeitung verkaufte Fleisch hierfür ungeeignet machen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 2173/79 der Kommission vom 04.10.1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 2173/79 der Kommission vom 04.10.1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches Art. 2 Abs. 2 d, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Kauf von Interventionsfleisch, das zur Verarbeitung bestimmt ist - Bedingungen des Kaufs - Verzicht des potentiellen Käufers auf Beanstandungen in Bezug auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses - Umfang - Verborgene Mängel, die einer vorhergehenden Kontrolle nicht zugänglich sind und die das Erzeugnis für die Verarbeitung ungeeignet machen - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 2173/79 der Kommission, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d), |
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