JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.08.1993, Aktenzeichen: C-9/92
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 83/183/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 83/182/EWG Art. 7, Richtlinie 83/182/EWG Art. 6, Richtlinie 83/182/EWG Art. 3b, |
| Stichworte: | 1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Verkehrsmitteln und bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinien 83/182 und 83/183 - Begriff - Beweismittel - Mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unvereinbare nationale Regelung, , (Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 7, und Richtlinie 83/183 des Rates, Artikel 6), , 2. Freizuegigkeit - Einreise- und Aufenthaltsrecht der Angehörigen der Mitgliedstaaten - Anbringung von Stempelvermerken in den Reisepässen der Reisenden durch die nationalen Behörden zur Kontrolle der Dauer des Verbleibs der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge - Zulässigkeit, , (Richtlinie 73/148 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1), , 3. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Verkehrsmitteln - Anbringung von Stempelvermerken in den Reisepässen der Reisenden durch die nationalen Behörden zur Kontrolle der Dauer des Verbleibs der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge - Zulässigkeit, , (Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 7 Absatz 3), , 4. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Verkehrsmitteln - Wiederausfuhr von weitervermieteten Fahrzeugen - Festsetzung einer spezifischen Frist - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 3 Buchstabe b), |
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