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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.08.1993, Aktenzeichen: C-87/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-87/92

Urteil vom 02.08.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln verlangt die Beimischung von Indikationsstoffen während der Verarbeitung der Butter und deren gleichmässige Verteilung im Butterfett gerade zu dem Zweck, die Unterscheidung der zu herabgesetzten Preisen verkauften Interventionsbutter von sonstiger Butter bis zur endgültigen Verwendung zu ermöglichen und so eine nicht bestimmungsgemässe Verwendung auszuschließen. Im Hinblick auf diese Gefahr ist Artikel 5 Absatz 2 dahin auszulegen, daß diese Indikationsstoffe nicht nur im erhitzten, sondern auch im erkalteten Butterfett gleichmässig verteilt sein müssen.

Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 ist dahin auszulegen, daß einerseits der zuständigen nationalen Behörde der Beweis dafür obliegt, daß die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung nicht eingehalten wurden, und daß es andererseits Sache des nationalen Gerichts ist, nach nationalem Recht darüber zu befinden, ob die Entnahme einer Probe während des Transports des Butterfetts und die Ergebnisse der Analyse dieser Probe als Beweis für einen solchen Verstoß dienen können.

2. Da die nach der Verordnung Nr. 262/79 erforderliche Verarbeitungskaution eingeführt wurde, um sicherzustellen, daß der Abnehmer von Butter aus öffentlichen Lagerbeständen, die zur Verarbeitung bestimmt ist, eine seiner Hauptpflichten erfuellt, nämlich die Beimischung bestimmter Stoffe zur Butter, je nach ihrer Bestimmung, zur Unterscheidung von sonstiger Butter, kann die Verletzung dieser Pflicht, wenn kein Fall höherer Gewalt vorliegt, mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden, ohne daß dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit darstellt. Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 verstösst schon deshalb nicht gegen diesen Grundsatz, weil danach nur der Teil der Kaution verfällt, der der Teilmenge entspricht, für die der Abnehmer seine Verarbeitungspflicht nicht erfuellt hat, während die Kaution nur teilweise verfällt, wenn die Pflichtmenge der beizumischenden Indikationsstoffe um weniger als 20 % unterschritten wird.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 262/79/EWG
Vorschriften:Verordnung Nr. 262/79/EWG Art. 5 Abs. 2, Verordnung Nr. 262/79/EWG Art. 21, Verordnung Nr. 262/79/EWG Art. 22 Abs. 5,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Butter aus öffentlichen Lagerbeständen - Verkauf zu herabgesetzten Preisen an die Verarbeitungsbetriebe - Verpflichtung zur Sicherstellung einer gleichmässigen Verteilung der bei der Verarbeitung zu Butterfett beizumischenden Indikationsstoffe - Beweislast der nationalen Behörden für die Nichteinhaltung - Beurteilungsbefugnis hinsichtlich der Kontrollmodalitäten - Würdigung ihrer Beweiskraft nach nationalem Recht, , (Verordnung Nr. 262/79 der Kommission, Artikel 5 Absatz 2 und 22 Absatz 5), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Butter aus öffentlichen Lagerbeständen - Verkauf zu herabgesetzten Preisen an die Verarbeitungsbetriebe - Kautionsregelung - Verpflichtung, der verarbeiteten Butter Indikationsstoffe beizumischen, um eine nicht bestimmungsgemässe Verwendung auszuschließen - Nichteinhaltung - Verfall der Kaution für die betroffene Teilmenge - Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Kein Verstoß, , (Verordnung Nr. 262/79 der Kommission, Artikel 22 Absatz 5),

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