JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.08.1993, Aktenzeichen: C-366/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Das Bestehen einer in Einklang mit dem Schutzzweck einer Richtlinie stehenden Praxis entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Pflicht, die Richtlinie in die eigene Rechtsordnung mittels solcher Rechtsvorschriften aufzunehmen, die geeignet sind, eine hinreichend genaue, klare und überschaubare Rechtslage zu schaffen, so daß die einzelnen ihre Rechte und Pflichten erkennen können. Um die volle Anwendung der Richtlinie nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen. Eine Richtlinienvorschrift, die die innerstaatlichen Behörden zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, ist nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, wenn der betroffene Mitgliedstaat keine spezifischen Maßnahmen zu ihrem Vollzug getroffen hat, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, ein solches Verhalten ergebe sich ganz allgemein aus der Anwendung der Grundsätze einer ordnungsgemässen Verwaltung, die zu beachten die eigenen Behörden gehalten seien. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 75/439/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 169, EWGV Art. 171, EWGV Art. 34, RL Nr. 75/439/EWG Art. 4, RL Nr. 75/439/EWG Art. 6, RL Nr. 75/439/EWG Art. 12, |
| Stichworte: | Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Unzulänglichkeit einer den Zielen der Richtlinie entsprechenden Praxis - Erfordernis einer klaren und genauen Umsetzung, , (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3), |
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