JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.08.1993, Aktenzeichen: C-31/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 schließen es nicht aus, daß bei der Festsetzung einer Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften eine nationale Antikumulierungsvorschrift angewandt wird. Diese Artikel schließen jedoch eine solche Anwendung bei der Festsetzung einer Rente nach den Bestimmungen des Artikels 46 aus. Im Rahmen der Berechnung einer Rente gemäß Artikel 46 findet die in Absatz 3 dieses Artikels enthaltene Antikumulierungsvorschrift, die den Zweck hat, ungerechtfertigte Kumulierungen zu verhindern, die sich insbesondere aus der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ergeben, auf den Fall keine Anwendung, daß eine Person, die während desselben Zeitraums in zwei Mitgliedstaaten gearbeitet hat und während dieses Zeitraums verpflichtet war, Beiträge zur Altersversicherung in diesen beiden Mitgliedstaaten zu entrichten. Unter dieser Voraussetzung kann die Rente, die ihm in einem Mitgliedstaat gewährt wird, nicht aus dem Grund herabgesetzt werden, daß gleichzeitig eine Rente in einem anderen Mitgliedstaat bezogen wird. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1408/71/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, EWGV Art. 51, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 12, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 46, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit auf einen Arbeitnehmer, der verpflichtet war, während desselben Zeitraums Beiträge in zwei Mitgliedstaaten zu entrichten, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und 46 Absatz 3), |
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