JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.08.1993, Aktenzeichen: C-23/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 ist also zu entnehmen, daß nur solche zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, bei denen mindestens zwei Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, und daß die Verordnung für Abkommen, die mit einem oder mehr Drittstaaten geschlossen worden sind, nur insoweit gilt, als es um die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten geht. Dagegen bezieht sich keine Bestimmung der Verordnung auf Abkommen zwischen nur einem Mitgliedstaat und einem oder mehr Drittstaaten, weder was die Frage betrifft, ob und inwieweit das System der Verordnung an ihre Stelle tritt, noch was die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angeht. Daher ist festzustellen, daß die Verordnung diese Abkommen von ihrem Geltungsbereich ausnehmen wollte. Demgemäß ist Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, daß zu den "Rechtsvorschriften" im Sinne dieser Vorschrift nicht Bestimmungen von zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit gehören, die nur zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen worden sind. Der Umstand, daß diese Abkommen mit Gesetzesrang in die innerstaatliche Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats übernommen worden sind, ändert nichts an dieser Auslegung. |
| Rechtsgebiete: | EWGV 1408/71, EGVtr |
| Vorschriften: | EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. i, EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1, EGVtr Art. 7, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 - Begriff - Nur zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenes Abkommen über die soziale Sicherheit - Nichteinbeziehung - Abkommen, das mit Gesetzesrang in die innerstaatliche Rechtsordnung übernommen worden ist - Unbeachtlich, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe j), |
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