JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.08.1993, Aktenzeichen: C-158/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Das nationale Gericht ist verpflichtet, für die volle Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen zu sorgen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, es sei denn, daß die Anwendung dieser Bestimmung zur Erfuellung von Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich ist, die sich aus einer vor Inkrafttreten des Vertrages mit dritten Staaten geschlossenen Übereinkunft ergeben. Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen stellt zwar ein in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkanntes Grundrecht dar, seine Verwirklichung erfolgte aber selbst auf Gemeinschaftsebene nur schrittweise und machte ein Tätigwerden des Rates durch den Erlaß von Richtlinien notwendig, die zudem vorübergehend bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Gleichbehandlung zulassen. Unter diesen Umständen ist die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ausreichend, um die Erfuellung von Verpflichtungen auszuschließen, die ein Mitgliedstaat aufgrund einer früheren internationalen Übereinkunft in diesem Bereich hat und deren Einhaltung Artikel 234 Absatz 1 des Vertrages sichert. Nicht der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, sondern das nationale Gericht hat festzustellen, welche Verpflichtungen der betroffene Mitgliedstaat aus einer früheren internationalen Übereinkunft hat und deren Grenzen so abzustecken, daß ermittelt werden kann, inwieweit diese Verpflichtungen der Anwendung des Artikels 5 der Richtlinie entgegenstehen. |
| Rechtsgebiete: | RL 76/207 |
| Vorschriften: | RL 76/207 Art. 5, |
| Stichworte: | Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Richtlinie 76/207 - Artikel 5 - Unmittelbare Wirkung - Unzulässigkeit des Nachtarbeitsverbots für Frauen bei Fehlen eines entsprechenden Verbots für Männer - Aufgabe des nationalen Gerichts bei Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten, die sich aus vor dem EWG-Vertrag geschlossenen Abkommen ergeben und mit den Verpflichtungen aus Artikel 5 unvereinbar sind - Anwendung der Vorrangregelung des Artikels 234 des Vertrages, , (EWG-Vertrag, Artikel 234 Absatz 1, Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 5), |
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