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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.06.1994, Aktenzeichen: C-69/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-69/93

Urteil vom 02.06.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Anwendung nationaler Vorschriften, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten ist nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Vorschriften für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Sind diese Voraussetzungen nämlich erfuellt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30.

Daraus folgt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß er keine Anwendung auf eine nationale Ladenschlußregelung findet, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, italienisches Gesetz Nr. 558
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 30, italienisches Gesetz Nr. 558 Art. 1 Abs. 2 Buchst. a,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Begriff - Hemmnisse, die sich aus nationalen Vorschriften ergeben, die die Verkaufsmodalitäten in nicht diskriminierender Weise regeln - Unanwendbarkeit des Artikels 30 EWG-Vertrag - Ladenschlußregelung - Bestimmungen des Vertrages über den Wettbewerb - Unanwendbarkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 30),

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