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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.06.1994, Aktenzeichen: C-428/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-428/92

Urteil vom 02.06.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Voraussetzungen und der Umfang des Regressanspruchs, den ein Träger der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, mit denen Kosten wie die des Krankenhausaufenthalts und der Überführung gedeckt werden sollten, bestimmen sich nach Artikel 93 Absatz 1 dieser Verordnung nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, dem dieser Träger angehört. Insbesondere stehen Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die den Übergang der Schadensersatzansprüche des Leistungsempfängers gegen den Dritten auf den verpflichteten Träger und die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs durch den verpflichteten Träger gegen diesen Dritten versagen, einem Regressanspruch verpflichteter Träger anderer Mitgliedstaaten nicht entgegen.

Artikel 93 Absatz 1 soll es nämlich einem Träger der sozialen Sicherheit, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens Leistungen gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgesehenen Regreßmöglichkeiten geltend zu machen, was den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft darstellt; Artikel 93 Absatz 1 ist eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Schadensersatz gegen den Verursacher des Schadens anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Opfers rechtmässig auf diesen Träger übergegangen sind oder ob er über einen unmittelbaren Anspruch gegen den haftenden Dritten verfügt, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind oder die er unmittelbar gegen den Dritten geltend machen kann.

Artikels 93 Absatz 1 soll jedoch nicht die Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die ausservertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt, so daß diese den materiellen Bestimmungen unterliegt, die das von dem verpflichteten Träger oder dem Geschädigten angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist.
Rechtsgebiete:Verordnung 1408/71/EWG, Verordnung 2001/83/EWG
Vorschriften:Verordnung 1408/71/EWG Art. 93 Abs. 1, Verordnung 2001/83/EWG,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretene Schäden zu zahlen sind - Klagerecht der verpflichteten Träger gegen haftende Dritte - Bestimmung nach dem nationalen Recht des verpflichteten Trägers - Nationale Rechtsvorschriften, die dem verpflichteten Träger den Forderungsübergang und die Regreßklage versagen - Unanwendbarkeit auf die Träger anderer Mitgliedstaaten, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 93 Absatz 1),

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