( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.06.1994, Aktenzeichen: C-33/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-33/93

Urteil vom 02.06.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen und demzufolge ihre Besteuerungsgrundlage im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388 kann aus einer Dienstleistung bestehen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann. Dieser Wert, bei dem es sich um einen subjektiven Wert und nicht um einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert handelt, muß ° da er nicht aus einem zwischen den Beteiligten vereinbarten Geldbetrag besteht ° derjenige Wert sein, den der Empfänger der Dienstleistung, die als Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen erbracht wird, den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und dem Betrag entsprechen, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.

Die Besteuerungsgrundlage für einen Artikel, den ein Lieferer einer Person, die sich selbst oder eine andere Person als potentielle neue Kundin vorstellt, ohne Zuzahlung als Gegenleistung nicht für den getätigten Kauf, sondern für die Vorstellung einer neuen Kundin liefert, ist daher nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a nicht die Besteuerungsgrundlage für diejenigen Gegenstände, die von der neuen Kundin bei demselben Lieferer gekauft werden, sondern entspricht dem Kaufpreis, den der Lieferer für den Erwerb dieses Artikels gezahlt hat.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil A Abs. 1 a,
Stichworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenleistung, die aus einer Dienstleistung bestehen kann - Voraussetzung - Dienstleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung steht und deren Wert sich in Geld ausdrücken lässt - Lieferung eines Artikels ohne Zuzahlung an eine Person, die sich selbst oder eine andere Person als neue Kundin vorstellt - Kaufpreis des gelieferten Artikels für den Lieferer, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 02.06.1994, Aktenzeichen: C-33/93 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-02-06-1994-az-c-3393

"EUGH - 02.06.1994, C-33/93" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN