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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.06.1994, Aktenzeichen: C-326/91 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-326/91 P

Urteil vom 02.06.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Umstand, daß das Beamtenstatut keine Verjährungsfrist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorsieht, berechtigt nicht zu der Annahme, daß der Ablauf der in Artikel 72 der Haushaltsordnung vorgesehenen Frist für die Entlastung der Rechnungsführer im Wege der Analogie zur Verjährung jeder disziplinarischen Verfolgung der letztgenannten führen könnte. Eine der Voraussetzungen für die analoge Anwendbarkeit einer Bestimmung ist nämlich, daß mit der betreffenden Bestimmung derselbe Zweck verfolgt wird wie in dem zu prüfenden Fall. Der Zweck der Disziplinarmaßnahmen unterscheidet sich jedoch von dem der Entlastung. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich das Disziplinarverfahren ausschließlich auf formelle Fehler des Rechnungsführers bezieht, ohne daß sachliche Vorwürfe erhoben werden, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß zwei verschiedene Regelungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechnungsführer gelten, je nachdem ob formelle oder materielle Vorwürfe erhoben werden, von denen die eine die Einleitung des Disziplinarverfahrens von der Frist für die Entlastung abhängig machen würde, während die andere keine Frist vorsähe.

Im übrigen haben rein formelle Vorwürfe im Entlastungsverfahren und im Disziplinarverfahren aufgrund der zwischen beiden Verfahren sowohl hinsichtlich ihrer Zwecke als auch hinsichtlich der zum Eingreifen befugten Organe bestehenden Unterschiede eine unterschiedliche Bedeutung.

Die Erteilung der Entlastung steht der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zwar nicht entgegen; die Unabhängigkeit beider Verfahren schließt jedoch nicht aus, daß die Entlastung bei der Ermittlung der Verantwortlichkeit des Rechnungsführers im Rahmen des Disziplinarverfahrens neben anderen Gesichtspunkten in die Beurteilung einbezogen werden könnte.

2. Das Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels, mit dem Tatsachenwürdigungen des Gerichts angegriffen werden, ist als unzulässig zurückzuweisen.

3. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Disziplinarverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wurde, hat der Gemeinschaftsrichter nur die zwischen einer Verfolgungsmaßnahme und der folgenden Maßnahme verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Auf die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens kommt es bei dieser Prüfung nicht an.

4. Aus Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts ergibt sich nicht, daß eine wirksame Unterzeichnung des Protokolls der Sitzungen des Disziplinarrats nach Abgabe seiner mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht mehr möglich ist.

5. Da sich ein Rechtsmittelführer nicht auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtswidrigkeit berufen kann, kann ein Beamter die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe nicht mit der Begründung anfechten, daß gegen einen anderen Beamten, der wegen eines Sachverhalts, der mit den ihm zur Last gelegten Tatsachen zusammenhänge, disziplinarisch verfolgt worden sei, keine Disziplinarstrafe verhängt worden sei. Die Verantwortlichkeit des Rechtsmittelführers ist nämlich objektiv zu prüfen, d. h. unabhängig davon, ob die in bezug auf den anderen Beamten getroffene Entscheidung rechtmässig oder rechtswidrig ist.

6. Nach den Artikeln 17 Absatz 3, 20, 49, 63 und 70 der Haushaltsordnung sowie den Artikeln 46 bis 54 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung ist der Rechnungsführer für etwaige Unregelmässigkeiten des Zahlstellenverwalters mitverantwortlich, wenn er in deren Kenntnis nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift oder es unterlässt, gewöhnliche wie auch aussergewöhnliche Kontrollen der Buchführung der Zahlstelle vorzunehmen.

7. Die Berücksichtigung der schlechten Organisation der Finanzdienststellen des Organs, dem der Rechtsmittelführer angehört, sowie der Unzulänglichkeit der Personal- und Sachmittel als mildernde Umstände ist kein Widerspruch zur Bekräftigung der Pflicht des Rechtsmittelführers, seine Aufgaben als Rechnungsführer ordnungsgemäß zu erfuellen. Diese Gesichtspunkte konnten zwar unter Umständen die Wahl der im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verhängten Sanktion beeinflussen; sie waren jedoch nicht geeignet, sich auf die Qualifizierung des Verhaltens des Rechtsmittelführers auszuwirken.

8. Wenn ein im Rahmen eines Rechtsmittels angeführter Begründungsfehler seinem Kontext nach als ein rein redaktioneller Fehler anzusehen ist, kann er nicht als Begründungsfehler angesehen werden, der es rechtfertigen würde, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.

9. Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine zusätzliche Erwägung in einem Urteil des Gerichts, das in rechtlich hinreichender Weise mit anderen Erwägungen begründet ist, gerichteter Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

10. Erklärt der Rechtsmittelführer zur Zurückweisung des Klagegrundes eines Ermessensmißbrauchs durch das Gericht, er stelle die Entscheidung über die Frage, ob das Gericht nicht angesichts der von ihm vorgetragenen Argumente die Grenzen seiner Beurteilungsbefugnis überschritten habe, in das Ermessen des Gerichtshofes, kann diese Erklärung nicht als ein Rechtsmittelgrund angesehen werden, da der Rechtsmittelführer keinen konkreten Fehler in der Argumentation des Gerichts geltend macht.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut, Haushaltsordnung
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 86 Abs. 1, Haushaltsordnung Art. 70 Abs. 1, Haushaltsordnung Art. 72,
Stichworte:1. Beamte - Disziplinarordnung - Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Verjährungsfrist - Fehlen - Bestehen einer Frist für die Entlastung der Rechnungsführer - Unbeachtlich, , (Beamtenstatut, Artikel 86 bis 89 und Anhang IX, Haushaltsordnung, Artikel 72), , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 3. Beamte - Disziplinarordnung - Einhaltung angemessener Fristen für den Ablauf des Verfahrens - Beurteilungskriterien, , (Beamtenstatut, Anhang IX), , 4. Beamte - Disziplinarordnung - Verfahren vor dem Disziplinarrat - Unterzeichnung des Protokolls der Sitzungen des Disziplinarrats und Unterzeichnung der mit Gründen versehenen Stellungnahme - Keine zwingende zeitliche Reihenfolge, , (Beamtenstatut, Anhang IX Artikel 9), , 5. Beamte - Disziplinarordnung - Sanktion - Rechtmässigkeit - Keine Disziplinarstrafe am Ende eines gegen einen anderen Beamten wegen eines verwandten Sachverhalts durchgeführten Verfahrens - Unbeachtlich, , (Beamtenstatut, Artikel 86), , 6. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften - Ausführung - Zahlstelle - Verwaltung - Verantwortungsbereiche des Rechnungsführers und des Zahlstellenverwalters, , (Haushaltsordnung, Artikel 17 Absatz 3, 20, 49, 63 und 70), , 7. Beamte - Disziplinarordnung - Sanktion - Unterscheidung zwischen mildernden Umständen und von der Verantwortung befreienden Umständen, , (Beamtenstatut, Artikel 86 bis 89), , 8. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Unzureichende Begründung - Rein redaktioneller Fehler - Fehler, der die Aufhebung des Urteils nicht rechtfertigt, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 9. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 10. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51),

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