JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.06.1994, Aktenzeichen: C-313/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr ist dahin auszulegen, daß innergemeinschaftliche Beförderungen im Strassenverkehr, die mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, von und/oder nach Drittländern, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals sind, oder im Durchgang durch diese Länder durchgeführt werden, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Die praktische Wirksamkeit der Verordnung würde nämlich beeinträchtigt, wenn die Anwendung des Gemeinschaftssystems von der Fahrstrecke abhinge, die die in den verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge zurücklegen, und wenn die nationalen Rechtsordnungen weiterhin anwendbar wären, sofern sich die Strecke nur teilweise innerhalb der Gemeinschaft befindet. 2. Der Ausdruck "innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden" in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 ist so zu verstehen, daß er sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt. Wenn die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen wird, muß die Berechnung am Ende des Abschnitts beginnen, dessen Dauer acht Stunden nicht unterschreitet. Nur diese Auslegung ermöglicht es, einen Wechsel der Lenk- und Ruhezeiten zu gestalten, der die Sicherheit im Strassenverkehr wahrt und die Arbeitsbedingungen des Fahrers erleichtert, wie es Ziel der Verordnung ist. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 3820/85 vom 20.12.1985 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 3820/85 vom 20.12.1985 Art. 8 Abs. 1, Verordnung Nr. 3820/85 vom 20.12.1985 Art. 2 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Verkehr - Strassenverkehr - Sozialvorschriften - Verordnung Nr. 3820/85 - Geltungsbereich - Beförderungen, die mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, auf Strecken durchgeführt werden, die sich nur zum Teil innerhalb der Gemeinschaft befinden - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 3820/85 des Rates, Artikel 2 Absatz 1), , 2. Verkehr - Strassenverkehr - Sozialvorschriften - Zeitraum von 24 Stunden im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 - Beginn, , (Verordnung Nr. 3820/85 des Rates, Artikel 8 Absatz 1), |
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