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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.06.1994, Aktenzeichen: C-2/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-2/93

Urteil vom 02.06.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70, der die Pflichten der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EWG-Vertrag hinsichtlich der Haushaltsführung auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik konkretisiert, erlegt den Mitgliedstaaten, auch wenn die von ihnen angewendete Gemeinschaftsregelung dies nicht ausdrücklich vorsieht, die Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Beim Erlaß dieser Maßnahmen müssen sie einerseits mit der gleichen Sorgfalt vorgehen, die sie auch bei der Durchführung entsprechender nationaler Rechtsvorschriften anwenden, um so jede Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu vermeiden, und andererseits den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachten.

Ein Mitgliedstaat war daher aufgrund des genannten Artikels ermächtigt, im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Stützung des von einer Schweinepestepidemie betroffenen Schweinefleischmarktes auf nationaler Ebene eine Kautionsregelung für die Bezahlung von Fleisch zu schaffen, das durch die Interventionsstelle auf Kosten der Gemeinschaft von den Wirtschaftsteilnehmern angekauft wird.

2. Es ist rechtens, daß Gemeinschaftsregelungen zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik den vollständigen Verfall einer Kaution, die ein Wirtschaftsteilnehmer zur Sicherung der ordnungsgemässen Abwicklung einer aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Maßnahme stellt, in der Regel für den Fall vorsehen, daß dieser Wirtschaftsteilnehmer eine Verpflichtung nicht erfuellt, die als wichtige Verpflichtung und als Hauptpflicht anzusehen ist, d. h. eine für die Erreichung des mit der fraglichen Maßnahme verfolgten Ziels wesentliche Verpflichtung; folglich darf eine derartige Sanktion auch durch nationale Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehen werden.

Daher läuft es dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwider, daß nationale Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 2351/90, mit der Maßnahmen zur Stützung des von einer Schweinepestepidemie betroffenen Schweinefleischmarktes festgelegt wurden, vorsehen, daß eine Kaution, die ein von Ankäufen durch die nationale Interventionsstelle begünstigter Wirtschaftsteilnehmer gestellt hat, im Fall der Nichterfuellung einer der Hauptpflichten dieses Wirtschaftsteilnehmers vollständig verfällt, so insbesondere bei der Lieferung von Fleisch, das nicht aus der von der Tierseuche betroffenen Wirtschaftszone stammt oder nicht unter die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung aufgeführten Warenarten fällt.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 729/70, Verordnung Nr. 2351/90
Vorschriften:Verordnung Nr. 729/70 Art. 8, Verordnung Nr. 2351/90,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Erlaß von Maßnahmen zur Sicherung der Ordnungsmässigkeit der Ausgaben - Einführung einer Kautionsregelung im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Stützung des von einer Tierseuche betroffenen Schweinefleischmarktes - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 5, Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8 Absatz 1, Verordnung Nr. 2351/90 der Kommission), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Schweinefleisch - Maßnahmen zur Stützung des von einer Tierseuche betroffenen Marktes - Ankauf von Fleisch durch die nationale Interventionsstelle auf Kosten der Gemeinschaft - Nationale Durchführungsmaßnahme, die die Zahlung des Kaufpreises von der Stellung einer Kaution abhängig macht - Nichterfuellung einer der Hauptpflichten durch den Verkäufer - Völliger Verfall der Kaution - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 2351/90 der Kommission),

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