JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.05.1996, Aktenzeichen: C-18/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und insbesondere seine Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 ° und nicht die des EG-Vertrags ° stellen den rechtlichen Rahmen für die von Käufern vorgenommenen Diskriminierungen der Erzeuger in bezug auf den Preis, die Menge und die übrigen Bezugsbedingungen von Kohle dar. Zum einen ergibt sich nämlich aus der Kombination dieser beiden Bestimmungen, daß sie für diskriminierende Verhaltensweisen gelten, die Käufer unabhängig von ihrer Unternehmenseigenschaft im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag systematisch zum Nachteil von Kohleerzeugern an den Tag legen, die Unternehmen im Sinne dieses Artikels 80 sind. Zum anderen gibt es im Rahmen des EGKS-Vertrags für die Kommission geeignete Handlungsmöglichkeiten und für die Erzeugerunternehmen einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, um solchen Diskriminierungen begegnen zu können, ohne daß es eines Rückgriffs auf die durch den EG-Vertrag geschaffenen Mittel und Verfahren bedarf. 2. Da Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag nicht selbständig anwendbar ist, kann er keine unmittelbare Wirkung haben. Desgleichen kann sich der einzelne im Hinblick auf die der Kommission durch Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag verliehene Befugnis, an die beteiligten Regierungen die erforderlichen Empfehlungen zu richten, wenn sie feststellt, daß Käufer systematisch Diskriminierungen vornehmen, vor den nationalen Gerichten nicht auf die Unvereinbarkeit solcher Diskriminierungen mit dieser Bestimmung berufen, solange sie nicht Gegenstand einer an die beteiligten Regierungen gerichteten Empfehlung waren. In allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer auf Artikel 63 § 1 gestützten Empfehlung inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, kann sich der einzelne dagegen vor dem nationalen Gericht unter denselben Voraussetzungen wie auf Richtlinien im Rahmen des EG-Vertrags unmittelbar auf sie berufen. Für die Empfehlungen gemäß dem EGKS-Vertrag und die Richtlinien, die gleichartige Rechtsakte sind, gelten nämlich dieselben Regeln. 3. Da die Kommission ausschließlich zuständig ist, unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters auf die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützte Entscheidungen über Kartelle und den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung zu erlassen, binden diese nach Artikel 14 EGKS-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlichen Entscheidungen die nationalen Gerichte, denen es jedoch freisteht, dem Gerichtshof Fragen nach ihrer Gültigkeit oder ihrer Auslegung vorzulegen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, EGKS-Vertag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, EGKS-Vertag Art. 80, EGKS-Vertag Art. 4 Buchst. b, EGKS-Vertag Art. 63, EGKS-Vertag Art. 14, |
| Stichworte: | 1. EGKS - Anwendungsbereich des Vertrages - Von den Käufern vorgenommene Diskriminierungen der Kohleerzeuger - Einbeziehung - Unanwendbarkeit der Bestimmungen des EG-Vertrags, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4, 33, 35, 63 § 1, 80, 81 und 88, EG-Vertrag, Artikel 232), , 2. EGKS - Bestimmungen über Diskriminierungen beim Preis und den übrigen Bezugsbedingungen - Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 - Keine unmittelbare Wirkung - Auf Artikel 63 § 1 gestützte Empfehlungen - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen, , 3. EGKS - Bestimmungen über Kartelle und Mißbrauch einer beherrschenden Stellung - Verbindlichkeit der von der Kommission erlassenen Einzelfallentscheidungen - Pflichten der nationalen Gerichte - Kontrollbefugnis des Gemeinschaftsrichters, , (EGKS-Vertrag, Artikel 14, 41, 65 und 66 § 7), |
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