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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.05.1990, Aktenzeichen: C-27/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-27/89

Urteil vom 02.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2727/75 zuständig ist, im Verwaltungsausschußverfahren über Art und Anwendung der spezifischen Interventionsmaßnahmen für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen zu beschließen, ist es notwendigerweise ihre Sache, den Abschlag festzulegen, der unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Marktes bei einer Qualität dieses Getreides anzuwenden ist, die unter der mittleren Qualität liegt, zu deren Einbeziehung in die spezifischen Interventionsmaßnahmen sie der Rat jedoch ermächtigt hat.

Bei der Ausübung dieser Befugnis durfte die Kommission in einer Situation, in der es um den Abbau der Überschüsse ging, rechtmässig höhere qualitative Anforderungen stellen, zugleich den spezifischen Interventionspreis niedriger festsetzen und hierbei auch für eine bessere Qualität von zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen einen höheren Abschlag zur Anwendung bringen.

2. Die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Es kann jedoch nicht verlangt werden, daß in der Begründung einer Verordnung alle manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnung sind, sofern diese sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der sie gehört.
Rechtsgebiete:VO Nr. 2727/75/EWG, EWGV
Vorschriften:VO Nr. 2727/75/EWG Art. 8, VO Nr. 2727/75/EWG Art. 3 Abs. 1, EWGV Art. 190, EWGV Art. 177,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Getreide - Spezifische Interventionsmaßnahmen - Zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen - Festsetzung des im Falle von Weizen einer anderen als mittlerer Qualität vorzunehmenden Abschlags vom spezifischen Interventionspreis - Zuständigkeit der Kommission, , ( Verordnung Nr. 2727/75 des Rates, Artikel 8, Verordnung Nr. 400/86 der Kommission ), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnungen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 190 ),

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