JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.05.1990, Aktenzeichen: C-111/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Gebühren, die für Untersuchungen von zur Ausfuhr gestellten Pflanzen erhoben werden, die aufgrund eines internationalen Abkommens vorgenommen werden, das darauf abzielt, den freien Verkehr mit Pflanzen zu fördern, sind Abgaben zollgleicher Wirkung, wenn ihr Betrag nach dem Gewicht der Pflanzen oder dem Rechnungsbetrag festgesetzt wird, selbst wenn der Gesamtertrag aus diesen Untersuchungen nicht höher ist als der Gesamtbetrag aller mit diesen Untersuchungen zusammenhängenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrag jeder einzelnen Gebühr im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der konkreten Untersuchung steht, für die die Gebühr erhoben wird. Gebühren, die im Rahmen von bei der gesamten Produktion vorgenommenen Feldinspektionen nur auf die zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen und nicht auf die für den inländischen Markt bestimmten Erzeugnisse erhoben werden, stellen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle dar, auch wenn diese Inspektionen Erfordernissen entsprechen, die sich aus internationalen Abkommen, die sich nur auf Ausfuhrerzeugnisse beziehen, ergeben. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststuende, daß die für den inländischen Markt bestimmte Produktion durch diese Inspektionen keinerlei Vorteil hat. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 12, EWGV Art. 16, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Gebühren für phytosanitäre Untersuchungen bei der Ausfuhr, die in einem internationalen Abkommen vorgesehen sind - Zulässigkeit, die durch die Regelung und die Modalitäten der Erhebung bedingt ist, , ( EWG-Vertrag, Artikel 12 und 16 ), |
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