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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.05.1990, Aktenzeichen: 358/88 



EUGH – Aktenzeichen: 358/88

Urteil vom 02.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission darf in Ausübung der Befugnisse, die ihr vom Rat zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation im Bereich der Landwirtschaft verliehen wurden, alle Durchführungsbestimmungen erlassen, die für das reibungslose Funktionieren der in dieser Organisation enthaltenen Beihilferegelung erforderlich sind, sofern diese Bestimmungen nicht gegen die Grund - oder die Durchführungsregelung des Rates verstossen. Die der Kommission damit übertragene Aufgabe der Verwaltung und Kontrolle schließt die Befugnis ein, Fristen festzusetzen und für deren Überschreitung angemessene Sanktionen vorzusehen, die bis zum völligen Verlust des Beihilfeanspruchs gehen können, wenn die Einhaltung dieser Fristen für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung erforderlich ist.

2. Die Gewährung der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1431/82 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen vorgesehenen Beihilfe hängt davon ab, daß die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2192/82 in der Fassung der Verordnung Nr. 3322/82 gesetzte Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags eingehalten worden ist. Auch wenn nämlich Artikel 22 Absatz 1 in der geänderten Fassung nichts darüber sagt, ob und gegebenenfalls welche Sanktionen wegen einer Überschreitung dieser Frist verhängt werden können, ist ihre Einhaltung doch für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung unerläßlich und kann daher - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit - durch eine Sanktion wie den Verlust des Beihilfeanspruchs gewährleistet werden.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 2192/82/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 177, VO Nr. 2192/82/EWG Art. 22,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Beihilferegelung - Ermächtigung der Kommission - Umfang - Festsetzung von Fristen und Sanktionen, , 2. Landwirtschaft - Besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen - Beihilfe für die Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Tierfutter verwendet werden - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags - Verlust des gesamten Beihilfeanspruchs - Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Kein Verstoß, , ( Verordnung Nr. 1431/82 des Rates, Artikel 3, Verordnung Nr. 2192/82 der Kommission, Artikel 22 Absatz 1, in der Fassung der Verordnung Nr. 3322/82 ),

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