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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.03.1999, Aktenzeichen: C-416/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-416/96

Urteil vom 02.03.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob eine vorlegende Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Artikel 177 des Vertrages besitzt, ist auf eine Reihe von Gesichtspunkten abzustellen, namentlich die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, ihre obligatorische Gerichtsbarkeit, die Durchführung eines streitigen Verfahrens, die Anwendung von Rechtsnormen sowie die Unabhängigkeit dieser Einrichtung. Der Immigration Adjudicator, der für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Recht von Ausländern auf Einreise in das Vereinigte Königreich und auf Aufenthalt in diesem Land zuständig ist, genügt diesen Kriterien.

2 Eine Bestimmung in einem von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommen ist unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen.

Dies gilt für Artikel 40 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko, der zu Titel III - Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte - gehört und der kein reiner Programmsatz ist, sondern auf dem Gebiet der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sowie der sozialen Sicherheit einen eindeutigen und unbedingten Grundsatz einführt, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des einzelnen zu regeln, mit der Folge, daß die Rechtsbürger, für die diese Bestimmung gilt, berechtigt sind, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu berufen.

3 Artikel 40 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko untersagt es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hat, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht.

Anders verhält es sich nur, wenn dem Betroffenen durch ein derartiges Vorgehen das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm durch eine von der zuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis erteilt wurde, die länger als die Aufenthaltserlaubnis war, entzogen würde, ohne daß Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, dies rechtfertigten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Kooperationsabkommen EWG-Marokko
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177, Kooperationsabkommen EWG-Marokko Art. 40 Abs. 1,
Stichworte:1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - "Immigration Adjudicator", der für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Recht von Ausländern auf Einreise und Aufenthalt zuständig ist - Einbeziehung, (EG-Vertrag, Artikel 177), 2 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 40 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko, (Kooperationsabkommen EWG-Marokko, Artikel 40 Absatz 1), 3 Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer - Arbeits- und Entlohnungsbedingungen - Gleichbehandlung - Umfang - Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die die Beschäftigung des Arbeitnehmers beendet - Zulässigkeit - Voraussetzungen, (Kooperationsabkommen EWG-Marokko, Artikel 40 Absatz 1),

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