( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.03.1994, Aktenzeichen: C-316/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-316/91

Urteil vom 02.03.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Nichtigkeitsklage muß gegen alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die Rechtswirkungen erzeugen sollen, gegeben sein, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form und unabhängig von der Frage, ob die Handlung von dem Organ aufgrund von Bestimmungen des Vertrages vorgenommen worden ist.

2. Das Parlament ist befugt, beim Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung des Rates oder der Kommission zu erheben, sofern diese Klage lediglich auf den Schutz seiner Befugnisse gerichtet ist und nur auf Klagegründe gestützt wird, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse geltend gemacht wird. Diese Voraussetzung ist erfuellt, wenn das Parlament den Gegenstand seiner zu schützenden Befugnis und die behauptete Verletzung dieser Befugnis schlüssig darlegt.

Das Recht, gemäß einer Bestimmung des Vertrages angehört zu werden, stellt eine derartige Befugnis dar. Die Vornahme einer Handlung auf einer Rechtsgrundlage, die keine obligatorische Anhörung vorsieht, kann diese Befugnis selbst dann verletzen, wenn eine fakultative Anhörung stattgefunden hat. Denn die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments in den im Vertrag vorgesehenen Fällen ist eines der Mittel, die ihm eine wirksame Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft ermöglichen.

3. Da die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe keine ausschließliche ist, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, selbst Verpflichtungen gegenüber den Drittländern, kollektiv oder individuell und sogar zusammen mit der Gemeinschaft, einzugehen.

Das von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits geschlossene Vierte AKP-EWG-Abkommen von Lomé hat eine "AKP-EWG"-Zusammenarbeit im wesentlichen bilateraler Natur eingeführt. Vorbehaltlich der im Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten als Partner der AKP-Staaten gemeinsam gegenüber diesen Staaten für die Erfuellung aller eingegangenen Verpflichtungen einschließlich derjenigen, die sich auf die Finanzhilfe beziehen, verantwortlich.

4. Die Durchführung der in Artikel 231 des Vierten AKP-EWG-Abkommens von Lomé und in Artikel 1 des Finanzprotokolls im Anhang zu diesem Abkommen vorgesehenen Finanzhilfe fällt in eine Zuständigkeit, in die sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten teilen, und es ist ihre Sache, die Quelle und die Modalitäten der Finanzierung zu wählen. Diese Wahl ist durch das Interne Abkommen 91/401 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens getroffen worden, dessen Durchführungsbestimmungen in der Finanzregelung festgelegt worden sind, die der Rat gemäß Artikel 32 des Internen Abkommens erlassen hat.

Artikel 1 des Internen Abkommens bestimmt, daß die Mitgliedstaaten einen siebten Europäischen Entwicklungsfonds einrichten, und setzt den Beitrag der einzelnen Mitgliedstaaten zu diesem Fonds fest. Somit werden die notwendigen Ausgaben für die Finanzhilfe der Gemeinschaft unmittelbar von den Mitgliedstaaten übernommen. Deshalb stellen diese Ausgaben keine Ausgaben der Gemeinschaft dar, die in den Gemeinschaftshaushaltsplan eingestellt werden müssten und auf die Artikel 209 EWG-Vertrag anzuwenden wäre.

Daher brauchte die Finanzregelung nicht auf der Grundlage von Artikel 209 erlassen zu werden, und ihr Erlaß setzte somit keine obligatorische Anhörung des Parlaments voraus.

Infolgedessen kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, er habe die Befugnisse des Parlaments dadurch verletzt, daß er nur eine fakultative Anhörung vorgenommen hat.
Rechtsgebiete:EWGV, Finanzregelung 91/491/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 173, EWGV Art. 209, Finanzregelung 91/491/EWG Art. 32,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Erlaß einer Handlung durch ein Organ auf einer anderen Grundlage als der des Vertrages - Unerheblich, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Nichtigkeitsklage - Klagerecht des Parlaments - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Verteidigung seiner Befugnisse - Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren - Verletzung durch die Wahl der Rechtsgrundlage einer Handlung des abgeleiteten Rechts durch den Rat - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 3. Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Entwicklungshilfe - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft - Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé - Durchführung - Finanzhilfe, , (Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989), , 4. Völkerrechtliche Verträge - Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé - Finanzhilfe - Quellen und Modalitäten - Ad-hoc-Finanzregelung - Erlaß - Rechtsgrundlage - Keine Verletzung der Befugnisse des Parlaments, , (EWG-Vertrag, Artikel 209, Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989, Artikel 231, Finanzprotokoll im Anhang zu dem Abkommen, Artikel 1, Internes Abkommen 91/401 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens, Artikel 32, Finanzregelung 91/491),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 02.03.1994, Aktenzeichen: C-316/91 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-02-03-1994-az-c-31691

"EUGH - 02.03.1994, C-316/91" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN