JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.03.1989, Aktenzeichen: 359/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die vom Gerichtshof festgestellte Ungültigkeit von Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - mit der Begründung, daß diese Vorschrift ein speziell auf Arbeitnehmer, die den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten unterliegen, anwendbares System schafft, das nicht dem durch Artikel 48 EWG-Vertrag aufgestellten Erfordernis der Gleichbehandlung genügt und sich somit nicht in den Rahmen der Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften einfügt, die in Artikel 51 EWG-Vertrag vorgesehen ist, um die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zu fördern - führt zur allgemeinen Anwendbarkeit des in Artikel 73 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Systems der Zahlung von Familienleistungen, solange der Rat keine neuen Vorschriften erlassen hat, die mit Artikel 51 EWG-Vertrag in Einklang stehen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1408/71 |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, EWGV Art. 51, EWGV Art. 48, VO Nr. 1408/71 Art. 73, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der ein speziell auf Arbeitnehmer, die den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten unterliegen, anwendbares System schafft - Vom Gerichtshof festgestellte Ungültigkeit - Wirkungen - Allgemeine Anwendbarkeit des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Systems, solange keine neuen Verordnungsbestimmungen erlassen werden, , ( EWG-Vertrag, Artikel 48 und 51, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 73 ), |
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