JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.02.1994, Aktenzeichen: C-315/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, die die Einfuhr und den Vertrieb eines als kosmetisches Mittel eingestuften und aufgemachten Erzeugnisses mit der Begründung verbietet, daß dieses Erzeugnis die Bezeichnung "Clinique" trägt. Ein solches Verbot erscheint nämlich nicht notwendig, um den Erfordernissen des Schutzes der Verbraucher oder der Gesundheit von Menschen gerecht zu werden, weil die klinische oder medizinische Konnotation des Begriffs "Clinique" angesichts der Tatsache, daß die betreffenden Erzeugnisse weder in Apotheken erhältlich noch als Arzneimittel aufgemacht sind, daß nicht behauptet wird, daß ihre Aufmachung den für kosmetische Mittel geltenden Vorschriften nicht entspreche, und daß die Verbraucher durch die Verwendung dieser Bezeichnung beim Vertrieb in den anderen Ländern offenbar nicht irregeführt werden, nicht ausreicht, um dieser Bezeichnung eine irreführende Wirkung zuzusprechen, die dieses Verbot rechtfertigen könnte. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Richtlinie 76/768/EWG |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 30, EWG-Vertrag Art. 36, Richtlinie 76/768/EWG Art. 6 Abs. 2, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verbot, ein kosmetisches Mittel mit der Bezeichnung "Clinique" einzuführen oder zu vertreiben - Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 76/768 - Rechtfertigung - Schutz der Verbraucher oder der öffentlichen Gesundheit - Keine Rechtfertigung, (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36, Richtlinie 76/768 des Rates, Artikel 6 Absatz 2), |
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