JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.02.1989, Aktenzeichen: 94/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wird gegen einen Mitgliedstaat, der Adressat einer Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag ist und diese nicht im Wege der Nichtigkeitsklage angegriffen hat, eine Klage wegen Vertragsverletzung erhoben, kann gegen diese Klage nur noch geltend gemacht werden, daß es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen. 2. Ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird, auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stösst oder sich über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar wird, kann diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich dem Artikel 5 EWG-Vertrag zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden. 3. Soweit die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften voraussetzt, sind diese so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Bei der Anwendung einer Vorschrift, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Abwägung der verschiedenen streitigen Interessen abhängig macht, ist das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 173, EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 5, |
| Stichworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Entscheidung, die nicht im Wege der Nichtigkeitsklage angefochten worden ist - Verteidigungsmittel - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung - Zulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 ), , 2. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Schwierigkeiten bei der Durchführung - Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats, bei der Suche nach einer Lösung, die dem Vertrag gerecht wird, zusammenzuwirken, , ( EWG-Vertrag, Artikel 5 und 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 ), , 3. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Anwendung des nationalen Rechts - Voraussetzungen und Grenzen - Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft, , ( EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 ), |
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