JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 02.02.1989, Aktenzeichen: 22/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar setzt die Durchführung einer Richtlinie nicht notwendigerweise den Erlaß besonderer Rechts - oder Verwaltungsvorschriften in jedem Mitgliedstaat voraus; deren Erlaß kann aber nur dann als überfluessig angesehen werden, wenn die geltenden Vorschriften des nationalen Rechts tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten. 2. Die Richtlinie 80/987 soll allen Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Schutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten. Das nationale Recht eines Mitgliedstaats genügt den Anforderungen dieser Richtlinie nicht, wenn die darin vorgesehene Garantie Lücken aufweist, und zwar sowohl bezueglich der Begünstigten - dadurch daß sie nur auf bestimmte Gruppen von Unternehmen Anwendung findet, daß sie über die durch die Richtlinie ausdrücklich gestatteten Ausnahmen hinaus Gruppen von Beschäftigten, die Arbeitnehmer im Sinne des nationalen Rechts sind, ausschließt, und daß sie nicht automatisch eintritt, sondern daß ihre Gewährung von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängt, die von Fall zu Fall von den nationalen Behörden geprüft werden müssen - als auch bezueglich ihres Inhalts - dadurch, daß sie die automatische Gewährung der Leistungen aufgrund der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall, daß die einbehaltenen Beitragsanteile nicht abgeführt worden sind, nicht sicherstellt und die Pensionsansprüche aus Zusatzversorgungseinrichtungen ausserhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit nicht schützt. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 80/987 EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 80/987 EWG, |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Vorhandensein nationaler Rechtsvorschriften, die die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten, , ( EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 ), , 2. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Unvollständige Durchführung im Hinblick auf die geschützten Personen und die gewährleisteten Garantien - Unzulässigkeit, , ( Richtlinie 80/987 des Rates ), |
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