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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.02.1989, Aktenzeichen: 186/87 



EUGH – Aktenzeichen: 186/87

Urteil vom 02.02.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das insbesondere in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltene Diskriminierungsverbot ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung einer staatlichen Entschädigung zur Wiedergutmachung des Schadens, der in diesem Staat dem Opfer einer mit einer Körperverletzung verbundenen Gewalttat zugefügt wurde, bei Personen, denen das Gemeinschaftsrecht die Freiheit garantiert, in diesen Mitgliedstaat insbesondere als Dienstleistungsempfänger einzureisen, nicht davon abhängig machen darf, daß sie Inhaber einer Fremdenkarte oder Angehörige eines Staates sind, der ein Gegenseitigkeitsabkommen mit diesem Mitgliedstaat geschlossen hat.
Rechtsgebiete:EWGV
Vorschriften:EWGV Art. 177, EWGV Art. 7,
Stichworte:Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Staatliche Entschädigung der Opfer von Gewalttätigkeiten - Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die insbesondere als Dienstleistungsempfänger von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch machen - Verbot, , ( EWG-Vertrag, Artikel 7 ),

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