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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.02.1988, Aktenzeichen: 24/86 



EUGH – Aktenzeichen: 24/86

Urteil vom 02.02.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zu deren Ausübung verleiht, gehört zur Berufsausbildung, die bezueglich der Zugangsvoraussetzungen in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fällt. Bei einem Universitätsstudium ist dies nicht nur dann der Fall, wenn der Studienabschluß die unmittelbare Qualifikation zur Ausübung eines bestimmten Berufes oder einer bestimmten Beschäftigung, die eine solche Qualifikation voraussetzt, verleiht, sondern auch insoweit, als dieses Studium besondere Fähigkeiten vermittelt, deren der Student für die Ausübung eines Berufes oder einer Beschäftigung bedarf, selbst wenn der Erwerb solcher Kenntnisse für die Berufsausübung nicht in Rechts - oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist. Daher umfasst der Begriff der Berufsausbildung das Studium der Tiermedizin an einer Universität.

2. Eine Abgabe, Einschreibe - oder Studiengebühr für den Zugang zu einem Universitätsstudium, das auf die Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet, stellt eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstossende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird.

Da es jedoch erst aufgrund der schrittweisen Entwicklung der in Artikel 128 EWG-Vertrag angesprochenen gemeinsamen Politik im Bereich der Berufsausbildung möglich geworden ist, solche Universitätsstudien unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu fassen - eine Entwicklung, die ihren Niederschlag im Verhalten der Kommission gefunden hat, was zur Folge hatte, daß die Haltung der Kommission die betroffenen Kreise zu Recht zu der Annahme verleiten konnte, daß nationale Rechtsvorschriften, die eine diskriminierende Regelung des Zugangs zu einem Universitätsstudium enthielten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ständen -, schließen es zwingende Gründe der Rechtssicherheit aus, eine erneute Sachentscheidung über Rechtsverhältnisse herbeizuführen, deren Wirkungen bereits erschöpft sind, da diese erneute Sachentscheidung das System der Finanzierung des Hochschulunterrichts rückwirkend erschüttern würde und unvorhersehbare Folgen für den ordnungsgemässen Betrieb der Hochschuleinrichtungen haben könnte.

Somit kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 7 EWG-Vertrag im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Universitätsstudium nicht zur Begründung der Rückforderung zusätzlicher Einschreibegebühren geltend gemacht werden, die rechtsgrundlos für die Zeit gezahlt worden sind, die vor Erlaß des Urteils liegt, mit dem im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf die Voraussetzungen für den Zugang zum Universitätsstudium festgestellt wird; diese Einschränkung gilt nicht für Studenten, die vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder eine dem gleichwertige Beschwerde eingereicht haben.

3. Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt, wird erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen.

Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über die in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei allen gerichtlichen Entscheidungen zwar ihre praktischen Auswirkungen sorgfältig erwogen werden müssen, dies aber nicht so weit gehen darf, daß die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit gewisse Auswirkungen haben kann.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 7, EWG-Vertrag Art. 128,
Stichworte:1. Sozialpolitik - Gemeinsame Berufsausbildungspolitik - Berufsausbildung - Begriff - Studium der Tiermedizin an einer Universität - Einschluß, , ( EWG-Vertrag, Artikel 128 ), , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Universitätsstudien, die in einem Mitgliedstaat auf eine Qualifikation für einen Beruf vorbereiten - Zusätzliche Einschreibe - oder Studiengebühr, die nur von den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangt wird - Verbot - Feststellung in einem Vorabentscheidungsurteil - Auslegung, die nicht für die vor Erlaß des Urteils gestellten Anträge auf Zugang zu einem Universitätsstudium gilt, , ( EWG-Vertrag, Artikel 7 und 177 ), , 3. Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung - Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile - Rückwirkung - Grenzen - Rechtssicherheit - Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofes, , ( EWG-Vertrag, Artikel 177 ),

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