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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 02.02.1988, Aktenzeichen: 213/85 



EUGH – Aktenzeichen: 213/85

Urteil vom 02.02.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag, insbesondere aus den Worten "in Abweichung von den Artikeln 169 und 170", geht hervor, daß Gegenstand der dort behandelten Klage nur die Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission durch den betroffenen Mitgliedstaat sein kann, mit der diesem die Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe innerhalb einer festgesetzten Frist aufgegeben worden ist. Deshalb ist das Verhalten eines Mitgliedstaats, gegen den eine Klage dieser Art erhoben worden ist, nur im Lichte der Verpflichtungen zu beurteilen, die ihm durch die Entscheidung der Kommission auferlegt werden.

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung nicht genau und substantiiert angegeben, in welcher Höhe der Tarif einer Energiequelle festgesetzt werden müsste, um frei von jedem Beihilfeelement im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag zu sein, sondern nur eine Bandbreite der Preise genannt und dabei eingeräumt, daß bei Preisen innerhalb dieser Bandbreite die Abnehmer ihre Anlagen in weitem Umfang umstellen würden, um eine andere Energiequelle zu verwenden; der Mitgliedstaat durfte daher der Meinung sein, daß er durch die Anhebung des Tarifs gerade unter die Untergrenze der angegebenen Bandbreite die Entscheidung der Kommission sachgemäß durchgeführt habe.

Dies nimmt der Kommission nicht die Möglichkeit, gegebenenfalls in bezug auf den neuen Tarif ein neues Verfahren nach Artikel 93 EWG-Vertrag einzuleiten.

2. Wenn die Kommission in einer Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat zur Aufhebung oder Änderung einer staatlichen Beihilfe verpflichtet wird, keine Frist angibt, innerhalb deren die streitige Beihilfe aufgehoben werden muß, jedoch einen Zeitpunkt festsetzt, bis zu dem die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mitgeteilt werden müssen, so ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Durchführung dieser Entscheidung abläuft.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 185, EWG-Vertrag Art. 173, EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2,
Stichworte:1. Staatliche Beihilfen - Klage nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag - Gegenstand, , ( EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2, 169 und 170 ), , 2. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Frist für die Durchführung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 ),

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