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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 01.12.1998, Aktenzeichen: C-410/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-410/96

Urteil vom 01.12.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 7 der Richtlinie 90/314 über Pauschalreisen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Sicherheiten vorzusehen, die im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters, bei dem der Verbraucher seine Reise gebucht hat, die Erstattung gezahlter Beträge oder die Rückreise des Verbrauchers ermöglichen, schreibt zum Schutz des Verbrauchers ein Ergebnis vor, das die Verleihung eines Rechts an den Pauschalreisenden umfasst, mit dem seine Rückreise und die Erstattung gezahlter Beträge gesichert werden. Ausserdem ergibt sich aus Artikel 8 dieser Richtlinie, daß die Verpflichtung, diese Sicherheiten vorzusehen, wie die anderen Verbraucherschutzvorschriften der Richtlinie eine Mindestverpflichtung darstellt. Sofern die Mitgliedstaaten den Vertrag, insbesondere Artikel 59, beachten, sind sie daher nicht gehindert, vorzusehen, daß die betreffenden Sicherheiten nicht nur zu stellen sind, sondern für den Fall der Rückreise des Reisenden auch unmittelbar verfügbar sein müssen.

2 Artikel 59 des Vertrages sowie die Zweite Richtlinie 89/646 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780 und die Richtlinie 92/49 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239 und 88/357 stehen einer nationalen Regelung entgegen, die im Rahmen der Durchführung von Artikel 7 der Richtlinie 90/314 über Pauschalreisen für die Bestellung finanzieller Sicherheiten bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen verlangt, daß dieser Sicherheitsgeber eine zusätzliche Vereinbarung mit einem im Inland ansässigen Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen schließt.

Dieses Erfordernis hat zunächst für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Finanzinstitute eine beschränkende und abschreckende Wirkung, da es diese hindert, die verlangten Sicherheiten ebenso wie ein im Inland ansässiger Sicherheitsgeber dem Reiseveranstalter unmittelbar anzubieten. Es ist auch geeignet, den Reiseveranstalter davon abzuhalten, sich an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut zu wenden, da dieses verpflichtet ist, eine weitere Sicherungsvereinbarung zu schließen, die zusätzliche Kosten verursachen kann, die gewöhnlich auf den Reiseveranstalter abgewälzt werden. Dieses Erfordernis stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, die nicht als für den Schutz der Verbraucher erforderlich gerechtfertigt ist.
Rechtsgebiete:EGV, Zweite Richtlinie 89/646/EWG, Richtlinie 77/780/EWG, Richtlinie 90/314, französisches G Nr. 92/645
Vorschriften:EGV Art. 234, EGV Art. 59, EGV Art. 73 b, Richtlinie 73/183/EWG, Zweite Richtlinie 89/646/EWG, Richtlinie 77/780/EWG, Richtlinie 90/314 Art. 7, französisches G Nr. 92/645 Art. 4,
Stichworte:Richtlinie 90/314 Art. 7, Richtlinie 90/314 Art. 8, EG-Vertrag Art. 59, Richtlinien 89/646, 1 Rechtsangleichung - Pauschalreisen - Richtlinie 90/314 - Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters - Durchführung - Befugnisse der Mitgliedstaaten - Grenzen, , (Richtlinie 90/314 des Rates, Artikel 7 und 8), , 2 Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Stellung einer finanziellen Sicherheit - Reisebüro, das sich die Sicherheit von einem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat stellen lässt - Nationale Regelung, die eine Vereinbarung zwischen dem Sicherheitsgeber und einem in dem Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen verlangt - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Verbraucherschutz - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 59, Richtlinien 89/646, 90/314 Artikel 7 und 92/49 des Rates),

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