JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.10.2002, Aktenzeichen: C-167/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden sind so auszulegen, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat. ( vgl. Randnr. 50 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ, Richtlinie 93/13/EWG |
| Vorschriften: | EuGVÜ Art. 1 Abs. 1, EuGVÜ Art. 5 Nr. 1, EuGVÜ Art. 5 Nr. 3, Richtlinie 93/13/EWG Art. 7, |
| Stichworte: | Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Begriff - Vorbeugende Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen - Einbeziehung, , (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 3), |
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