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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 01.10.1998, Aktenzeichen: C-71/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-71/97

Urteil vom 01.10.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages hängt von der objektiven Feststellung des Verstosses gegen die Verflichtungen ab, die einem Mitgliedstaat nach dem Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegen. Wurde eine solche Feststellung getroffen, ist es unerheblich, ob der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob der Verstoß auf technischen Schwierigkeiten des Mitgliedstaats beruht.

2 Wenn sich die Frist, in der eine Richtlinie von einem Mitgliedstaat durchzuführen ist, als zu kurz erweist, besteht nach dem Gemeinschaftsrecht für den betroffenen Mitgliedstaat nur die Möglichkeit, die geeigneten Schritte auf Gemeinschaftsebene zu unternehmen, um das zuständige Organ zu einer eventuellen Verlängerung der Frist zu bewegen.

3 Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

4 Bei einer Vertragsverletzungsklage können die Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die von diesem nach Klageerhebung zur Erfuellung seiner Verpflichtungen erlassen worden sind, vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.
Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie 91/676/EWG
Vorschriften:EGV Art. 169, Richtlinie 91/676/EWG Art. 3, Richtlinie 91/676/EWG Art. 4,
Stichworte:1 Vertragsverletzungsverfahren - Objektiver Charakter - Anlaß der Vertragsverletzung - Unerheblich, , (EG-Vertrag, Artikel 169), , 2 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführungsfristen - Verlängerung einer Frist, die sich als unzureichend erwiesen hat - Verfahren, , (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3), , 3 Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 169), , 4 Vertragsverletzungsverfahren - Vorschriften, die vom betreffenden Mitgliedstaat nach Klageerhebung erlassen wurden - Unerheblich, , (EG-Vertrag, Artikel 169),

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