JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.10.1998, Aktenzeichen: C-285/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Begriff "Verschmutzung" der Gewässer, deren Verringerung die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 76/464 genannten Programme bezwecken, umfasst nach der Definition des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie "die unmittelbare oder mittelbare Ableitung von Stoffen oder Energie in die Gewässer durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmässige Nutzung der Gewässer behindert werden". Die Verpflichtung zum Erlaß der Programme im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 erstreckt sich daher auf die Gewässer, die durch derartige Ableitungen betroffen sind. Im übrigen bezieht sich die in Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie verankerte Pflicht, der Kommission die Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung mitzuteilen, nur auf bereits aufgestellte Programme. Deshalb verstösst ein Mitgliedstaat, der der Kommission nicht die von ihr angeforderten Auskünfte über den Grad der Verschmutzung seiner Gewässer übermittelt, damit diese den Umfang der sich aus Artikel 7 der Richtlinie für den Mitgliedstaat ergebenden Verpflichtungen erkennen kann, gegen Artikel 5 des Vertrages. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 76/464/EWG, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EGV Art. 5, EGV Art. 169, Richtlinie 76/464/EWG Art. 7, Verfahrensordnung § 2 Art. 94, |
| Stichworte: | Umwelt - Verschmutzung der Gewässer - Richtlinie 76/464 - Verpflichtung zur Aufstellung von Programmen zur Verringerung der durch bestimmte gefährliche Stoffe verursachten Verschmutzung und zur Mitteilung an die Kommission - Umfang - Nichtübermittlung der einschlägigen grundlegenden Auskünfte - Verletzung des Artikels 5 des Vertrages, , (EG-Vertrag, Artikel 5, Richtlinie 76/464 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 und 6), |
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