JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.10.1998, Aktenzeichen: C-279/95 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen. Die Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise obliegt dem Gericht; eine Nachprüfung beschränkt sich auf Verstösse gegen allgemeine Grundsätze. 2 Im Hinblick auf die Rechtsnatur eines abschließenden Verwaltungsschreibens kann die Erteilung eines solchen Schreibens, in dem sich die Kommission vorbehalten hat, das Verfahren wiederaufzunehmen, falls sich die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Umstände wesentlich ändern sollten, nicht zur Folge haben, daß die Kommission bei der Wiederaufnahme des Verfahrens eine Tatsache nicht mehr berücksichtigen dürfte, wenn diese Tatsache bereits vor Erteilung des Verwaltungsschreibens bestand, aber der Kommission erst nachträglich, insbesondere im Rahmen einer später eingelegten Beschwerde, bekannt wurde. 3 Da die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 der Natur der festgestellten Zuwiderhandlung entsprechen muß, kann die Kommission die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zwar durch Entscheidung verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages abzustellen; sie kann aber nicht jeden Abschluß zukünftiger Alleinbezugsverträge verbieten. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Entscheidung 93/406/EWG, EGV |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, Entscheidung 93/406/EWG, EGV Art. 85, |
| Stichworte: | 1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verstoß gegen allgemeine Grundsätze, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1), , 2 Wettbewerb - Kartelle - Einstellungsverfügung der Kommission - Rechtsnatur - Spätere Eröffnung eines Verfahrens wegen einer Zuwiderhandlung - Berücksichtigung einer Tatsache, die vor der Einstellungsverfügung bestand - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 17 des Rates), , 3 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Abstellung der Zuwiderhandlungen - Befugnis der Kommission - An ein Unternehmen gerichtetes Verbot, zukünftig Ausschließlichkeitsvereinbarungen zu schließen - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 85, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), |
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