JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.10.1998, Aktenzeichen: C-27/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Nur die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation "nach Gemeinschaftsvorschriften" gewährten Ausfuhrerstattungen werden vom EAGFL finanziert. Soweit es dabei um die Voraussetzungen geht, die die Ausfuhranmeldung erfuellen muß, ergibt sich aus Artikel 2 der Richtlinie 81/177 in Verbindung mit Artikel 3 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 3665/87, daß eine solche Anmeldung schriftlich erfolgen muß, insbesondere damit geprüft werden kann, ob die Angaben des Ausführers den zum Zweck der Ausfuhr gestellten Waren entsprechen, und daß die Anmeldung abgegeben werden muß, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. 2 Wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung ablehnt, daß diese durch einem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstösse gegen die Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden, hat der Mitgliedstaat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die verweigerte Finanzierung vorliegen. Bei Ausfuhrerstattungen ist dieser Grundsatz auch dann anwendbar, wenn die Kommission auf der Grundlage der von ihren Dienststellen vorgenommenen Kontrollen die Auffassung vertritt, daß der fragliche Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. 3 Der Umfang der in Artikel 190 des Vertrages vorgesehenen Begründungspflicht hängt von der Art der betroffenen Handlung und von dem Kontext ab, in dem diese vorgenommen wurde. Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben ist die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung der Übernahme eines Teils der gemeldeten Ausgaben durch den EAGFL dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung 93/659/EG, Verordnung (EWG) Nr. 729/70, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 |
| Vorschriften: | EGV Art. 173 Abs. 1, EGV Art. 190, Entscheidung 93/659/EG, Verordnung (EWG) Nr. 729/70, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Finanzierung durch den EAGFL - Bedingung - Gewährung nach Gemeinschaftsvorschriften - Ausfuhranmeldung - Vorlage in Schriftform, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, , (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission, Artikel 3 Absätze 5 und 6, Richtlinie 81/177 des Rates, Artikel 2), , 2 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast, , 3 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben, , (EG-Vertrag, Artikel 190), |
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