JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.10.1998, Aktenzeichen: C-242/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Im Rahmen der Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, insbesondere des Systems von Ankäufen im Wege der Ausschreibung, sieht Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 859/89 vor, daß sich der Bieter verpflichten muß, alle geltenden Bestimmungen einzuhalten, und nach Artikel 9 Absatz 2 dürfen die Interessenten nur ein Angebot je Ausschreibung pro Kategorie hinterlegen. Da nach dem Gebot der Rechtssicherheit eine Regelung den Betroffenen ermöglichen muß, den Umfang der ihnen durch diese Regelung auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, kann der Wortlaut dieser Vorschrift nicht zur Stützung der Auslegung herangezogen werden, daß wegen der unterschiedlichen Bedeutung der Begriffe "Interessenten" und "Bieter" die Letztgenannten, wenn sie zu ein und demselben Konzern gehören, bei einer Ausschreibung nur ein Angebot einreichen könnten. Eine solche Auslegung liefe daher auf eine rückwirkende Anwendung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 2456/93 hinaus, der in die Gemeinschaftsregelung Vorschriften über die Beziehungen zwischen den Bietern einführt. Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Angebote, der ein wesentliches Erfordernis für den ordnungsgemässen Ablauf und die Wirksamkeit der Ausschreibungsverfahren darstellt und den Artikeln 9 Absatz 6 (Vertraulichkeit der Angebote), 12 Absatz 2 (Verbot der Übertragung der mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten), 9 Absatz 4 Buchstabe c (Verpflichtung jedes Bieters, eine Sicherheit zu leisten) und 15 (Verpflichtung jedes Bieters, die Zahlung persönlich entgegenzunehmen) der Verordnung Nr. 859/89 zugrunde liegt, schließt es zwar nicht aus, daß sich mehrere Gesellschaften eines Konzerns gleichzeitig an einer Ausschreibung beteiligen; er verbietet es aber, daß sich diese Gesellschaften über den Wortlaut und die Bedingungen der von ihnen eingereichten Angebote abstimmen, da andernfalls der Ablauf des Verfahrens verfälscht würde. 2 Im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL hat die Kommission, wenn sie die Übernahme von Ausgaben, die ein Mitgliedstaat gemeldet hat, ablehnen will, das Vorliegen eines Verstosses gegen die Vorschriften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen. Folglich muß die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der das Fehlen oder die Mängel der von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen festgestellt wird. Dieser kann die Feststellungen der Kommission nicht durch blosse Behauptungen erschüttern, die nicht durch Umstände gestützt werden, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und einsatzfähigen Kontrollsystems nachgewiesen werden soll. Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, daß die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel daran begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist. 3 Bemüht sich die Kommission im Rahmen ihrer Aufgabe, die Rechnungen des EAGFL abzuschließen, angesichts einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Maßnahme, die zu einer Erhöhung der Ausgaben des Fonds geführt hat, um die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns durch Berechnungen, die auf einer Beurteilung der Lage beruhen, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, so hat der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun. 4 Aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und Artikel 19 der Verordnung Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker ergibt sich im Licht der durch Artikel 5 des Vertrages aufgestellten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission insbesondere für die Frage der ordnungsgemässen Verwendung der Gemeinschaftsmittel, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen, das gewährleistet, daß die finanziellen Maßnahmen mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind. Stellt die Kommission fest, daß in einem Mitgliedstaat ein solches System fehlt oder daß das eingeführte System Zweifel an der Erfuellung der Voraussetzungen bestehen lässt, die für die Vergütung der fraglichen Ausgaben gelten, so ist die Kommission berechtigt, bestimmte Ausgaben dieses Mitgliedstaats nicht anzuerkennen. 5 Aus Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1358/77 ergibt sich, daß die Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker auf dem Grundsatz der finanziellen Neutralität in dem Sinne beruht, daß die erhobenen Abgaben den gezahlten Vergütungen entsprechen müssen. Dieses Gleichgewicht muß jedoch auf Gemeinschaftsebene und nicht auf der Ebene des Mitgliedstaats oder des betreffenden Unternehmens erreicht werden. 6 Die Kommission darf nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben. Daher ist es zwar Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften nachzuweisen, doch hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachzuweisen, daß der Kommission bezueglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Fehler unterlaufen ist. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung 96/311/EG, Verordnung (EWG) Nr. 571/89, Verordnung (EWG) Nr. 859/89 |
| Vorschriften: | EGV Art.173 Abs.1, Entscheidung 96/311/EG, Verordnung (EWG) Nr. 571/89, Verordnung (EWG) Nr. 859/89, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Interventionsmechanismen - Ankauf im Wege der Ausschreibung - Beziehungen zwischen den Bietern - Artikel 9 der Verordnung Nr. 859/89 - Auslegung - Grundsatz der Unabhängigkeit der Angebote - Tragweite, , (Verordnungen der Kommission Nr. 859/89, Artikel 9, 12 Absatz 2 und 15, sowie Nr. 2456/93, Artikel 11), , 2 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast - Verteilung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, , 3 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beurteilung der finanziellen Auswirkungen - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast, , 4 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein wirksames System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen - Nicht zuverlässige Kontrollen - Ablehnung der Übernahme durch den Fonds, , (EG-Vertrag, Artikel 5, Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8 Absatz 1, Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission, Artikel 19), , 5 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Ausgleich der Lagerkosten - Abgabe zu Lasten der Hersteller - Grundsatz der finanziellen Neutralität - Tragweite, , (Verordnung Nr. 1358/77 des Rates, Artikel 6 Absatz 2), , 6 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Vereinbarkeit der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften - Beweislast - Verteilung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, , (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 2 und 3), |
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