JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.10.1991, Aktenzeichen: C-283/90 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Im Verfahren auf Anerkennung einer Berufskrankheit werden die Rechte des Beamten - angesichts des besonderen Charakters der in Betracht kommenden Schriftstücke - dadurch geschützt, daß der Betroffene die Möglichkeit hat, vom Inhalt der von der Anstellungsbehörde erstellten Akte über einen Arzt seiner Wahl Kenntnis zu erhalten und einen Arzt zu benennen, der seine Interessen im Ärzteausschuß vertritt. Im Rahmen dieses Verfahrens erstellte Schriftstücke sind in die Personalakte, zu der der Beamte gemäß Artikel 26 des Statuts unmittelbaren Zugang hat, nur aufzunehmen, wenn sie von dem Organ, dem der Betroffene angehört, zur Würdigung oder Änderung seines Dienstverhältnisses verwendet werden. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Satzung, VerfO, EWG-Vertrag, EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG-Satzung Art. 49, VerfO Art. 113, EWG-Vertrag Art. 168a, Art. 26 Abs. 2, |
| Stichworte: | Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Feststellung einer Berufskrankheit - Zugang des Beamten zu Schriftstücken der ärztlichen Akte - Mittelbarer Zugang - Ausnahme - Schriftstücke, die auch in die Personalakte aufzunehmen sind, , (Beamtenstatut, Artikel 26 und 73, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 21 und 23 Absatz 1), |
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