JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.07.1999, Aktenzeichen: C-155/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder wenn ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Da die Argumentation der Rechtsmittelführerin offensichtlich nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu vereinbaren war, hat das Gericht die Klage zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 111 der Verfahrensordnung angesehen. 2 Bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe verfügt die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen, insbesondere wenn es um die Beurteilung der früheren Berufserfahrung eines als Beamter eingestellten Bewerbers geht. Daher verleiht eine bestimmte Berufserfahrung keinen Anspruch auf Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahn. 3 Die Möglichkeit der Ernennung eines neueingestellten Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen ist als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln anzusehen. Dieser Ausnahmecharakter findet seinen Grund in der Verpflichtung der zuständigen Behörde, die Ausübung der ihr durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Befugnis in Einklang mit den Erfordernissen zu bringen, die sich aus dem Laufbahnbegriff im Sinne von Artikel 5 und Anhang I des Statuts ergeben. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, EWG/EAG BeamtStat, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, EWG/EAG BeamtStat Art. 31 Abs. 2, Verfahrensordnung Art. 111, Verfahrensordnung Art. 48, |
| Stichworte: | 1 Verfahren - Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluß - Voraussetzungen - Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Unvereinbarkeit mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 111), , 2 Beamte - Einstellung - Ernennung in der Besoldungsgruppe - Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn - Ermessen der Anstellungsbehörde - Kein Anspruch auf Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn, , (Beamtenstatut, Artikel 31 Absatz 2), , 3 Beamte - Einstellung - Ernennung in der Besoldungsgruppe - Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn - Ausnahmecharakter gegenüber den allgemeinen Einstufungsregeln, , (Beamtenstatut, Artikel 5 und 31 Absatz 2, Anhang I), |
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