JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.07.1999, Aktenzeichen: C-14/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/93 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen in die Mitgliedstaaten aufgestellte Verbot der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus Drittländern in das Schutzgebiet Italien ist in diesem Mitgliedstaat mit Wirkung vom 1. April 1996, dem Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung Italiens als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/76 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken aufgrund der Richtlinien 95/40 und 96/15 entfallen ist, ausser Kraft getreten, selbst wenn die Richtlinie 77/93 zu diesem Zeitpunkt noch nicht geändert worden war. Diese Richtlinien stehen der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die ein solches Verbot über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhält. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 77/93/EWG, Richtlinie 92/76/EWG, Richtlinie 95/40/EG, Richtlinie 96/14/EG, Richtlinie 96/15/EG |
| Vorschriften: | EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), Richtlinie 77/93/EWG, Richtlinie 92/76/EWG, Richtlinie 95/40/EG Art. 1, Richtlinie 96/14/EG Art. 2, Richtlinie 96/15/EG Art. 1, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Pflanzenschutz - Richtlinie 77/93 - Verbot der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus Drittländern nach Italien - Aufhebung des Verbotes durch eine spätere Richtlinie - Anwendung einer nationalen Regelung, die das Verbot aufrechterhält - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 77/93 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Richtlinien 92/76, 95/40 und 96/15 der Kommission), |
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