JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.07.1993, Aktenzeichen: C-312/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Übertragung der Auslegung einer Bestimmung des EWG-Vertrags auf eine vergleichbar, ähnlich oder übereinstimmend gefasste Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland hängt insbesondere davon ab, welchen Zweck diese Bestimmungen in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen. Insoweit kommt dem Vergleich von Zweck und Kontext des Abkommens mit denjenigen des Vertrages erhebliche Bedeutung zu. Wie sich nämlich insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ergibt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch im Lichte seiner Ziele auszulegen. 2. Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Diskriminierungen aufgrund von Maßnahmen oder Praktiken untersagt, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Festsetzung, die Bedingungen und die Modalitäten der Erhebung von Steuern auswirken, mit denen die Erzeugnisse der anderen Vertragspartei belastet sind, ist im Gegensatz zu Artikel 95 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine nationale Regelung, die Verstösse gegen die Vorschriften über die Einfuhrmehrwertsteuer strenger bestraft als Verstösse gegen Vorschriften über die Mehrwertsteuer bei der Veräusserung von Gegenständen im Inland, mit dieser Vorschrift des Abkommens nicht unvereinbar ist, auch wenn dieser Unterschied ausser Verhältnis zu der Verschiedenartigkeit der beiden Kategorien von Verstössen steht. Dieser Unterschied in der Auslegung zweier Bestimmungen, die beide unmittelbare wie mittelbare steuerliche Diskriminierungen untersagen, ergibt sich daraus, daß Artikel 95 im Lichte der Ziele des EWG-Vertrags auszulegen ist, zu denen an erster Stelle die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes gehört, in dem alle Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarkts möglichst nahe kommen, beseitigt sind; dem gegenüber ist Artikel 18 im Lichte der Ziele des Freihandelsabkommens, zu dem er gehört, auszulegen, die sich darauf beschränken, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Österreich zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels sicherzustellen. |
| Rechtsgebiete: | Freihandelsabkommen zwischen der EWG und Österreich, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Freihandelsabkommen zwischen der EWG und Österreich Art. 18 Abs. 1, EWG-Vertrag Art. 95, |
| Stichworte: | 1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Auslegung - Übertragung der Auslegung von Bestimmungen des EWG-Vertrags auf ähnliche Bestimmungen - Voraussetzungen, , 2. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen EWG-Österreich - Verbot der steuerlichen Diskriminierung von Erzeugnissen der anderen Vertragspartei - Nationale Regelung zur Ahndung der Steuerumgehung - Unterscheidung zwischen Einfuhr und Binnenhandel mit unverhältnismässigem Unterschied zwischen den jeweiligen Sanktionen - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 95, Abkommen EWG-Österreich, Artikel 18 Absatz 1), |
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