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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 01.07.1993, Aktenzeichen: C-207/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-207/91

Urteil vom 01.07.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, das nach Artikel 2 für "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Österreichs" gilt, ist nicht auf nach Österreich ausgeführte Gemeinschaftserzeugnisse und ° umgekehrt ° in die Gemeinschaft ausgeführte österreichische Erzeugnisse beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten der Gemeinschaft, die nach einer einfachen Durchfuhr durch das österreichische Hoheitsgebiet wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

2. Die Artikel 13 und 20 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich betreffend das Verbot von mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung sind dahin auszulegen, daß es unzulässig ist, daß die Gesundheitsbehörde eines Mitgliedstaats die von einem Parallelimporteur beantragte Genehmigung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels aus Österreich, das in allen Punkten mit einem von dieser Gesundheitsbehörde bereits zugelassenen Arzneimittel identisch ist, nur unter der Voraussetzung erteilt, daß der Parallelimporteur Unterlagen vorlegt, die dieser Behörde bereits vom Hersteller des Arzneimittels beim ersten Antrag auf Zulassung zum Verkehr vorgelegt worden sind.

Da die Gesundheitsbehörde bereits über alle erforderlichen Informationen über dieses Arzneimittel verfügt und die Übereinstimmung des eingeführten Arzneimittels mit dem zugelassenen Arzneimittel unstreitig ist, würde den Artikeln 13 und 20 des Abkommens nämlich ein Grossteil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, wenn entschieden würde, daß sie derartigen Anforderungen nicht entgegenstehen.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 2836/72/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 177, EWGV Art. 30, EWGV Art. 36, VO Nr. 2836/72/EWG Art. 13, VO Nr. 2836/72/EWG Art. 20,
Stichworte:1. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen EWG-Österreich - Anwendungsbereich -Wiedereinfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft aus Österreich in die Gemeinschaft - Einbeziehung, , (Abkommen EWG-Österreich, Artikel 2), , 2. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen EWG-Österreich - Verbot von mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung - Paralleleinfuhr eines bereits auf dem Inlandsmarkt vertriebenen Arzneimittels aus Österreich - Erteilung der Genehmigung zum Inverkehrbringen, die davon abhängig gemacht wird, daß der Importeur Unterlagen vorlegt, die der zuständigen nationalen Behörde bereits vom Hersteller vorgelegt worden sind - Unzulässigkeit, , (Abkommen EWG-Österreich, Artikel 13 und 20),

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