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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 01.07.1992, Aktenzeichen: C-28/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-28/91

Urteil vom 01.07.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen ist dahin auszulegen, daß der erste Käufer grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung der vorgesehenen Beihilfe hat, wenn der Mindestpreis dem Erzeuger nicht voll gezahlt worden ist. Diese Beihilfe kann jedoch unter der Voraussetzung gezahlt werden, daß der erste Käufer dem Erzeuger zuvor einen Betrag in der zur Erreichung des Mindestpreises erforderlichen Höhe nachzahlt.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 3540/85/EWG, VO Nr. 1431/82
Vorschriften:EWGV Art. 177, VO Nr. 3540/85/EWG Art. 6, VO Nr. 3540/85/EWG Art. 3, VO Nr. 1431/82 Art. 2a,
Stichworte:Landwirtschaft - Besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen - Beihilfe für die zur Futtermittelherstellung verwendeten Erzeugnisse - Nichtzahlung des vollen Mindestpreises durch den ersten Käufer - Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe, , (Verordnung Nr. 3540/85 der Kommission),

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