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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 01.06.1995, Aktenzeichen: C-414/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-414/93

Urteil vom 01.06.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt ist nicht dahin auszulegen, daß einem ordnungsgemäß eingereichten Antrag auf Abwrackprämie stattzugeben ist, wenn der Rahmen der Finanzmittel, über den die Fonds der Mitgliedstaaten insgesamt verfügen, ausreicht. Diese Bestimmung ist auch nicht dahin auszulegen, daß einem Antrag auf Abwrackprämie für ein Schubboot stattzugeben ist, wenn die auf dem in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Konto für Trockenladungsschiffe und Schubboote verfügbaren Finanzmittel insgesamt ausreichen.

In dem durch diese Verordnung eingeführten System können die Abwrackfonds die Abwrackprämien für einen Schiffstyp oder eine Schiffsklasse nämlich nur im Rahmen des von der Kommission zur Erreichung des für den jeweiligen Schiffstyp oder die jeweilige Schiffsklasse gesetzten Schiffsraumabbauziels gewähren.

Daher sind Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1101/89 dahin auszulegen, daß ein ordnungsgemäß eingereichter Antrag auf Abwrackprämie für ein Schubboot abzulehnen ist, wenn die zu seiner Bewilligung erforderlichen Finanzmittel den in Artikel 1 Absatz 2 für Schubboote vorgesehenen Betrag von 5 Millionen ECU überschreiten, ungeachtet der Tatsache, daß die dort für Trockenladungsschiffe und/oder Tankschiffe genannten Beträge nach Bewilligung aller Prämienanträge für diese beiden Schiffstypen nicht ausgeschöpft sind.

Diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 1102/89 sind nicht mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1101/89 unvereinbar. Artikel 3 Absatz 3 sieht nämlich zwei getrennte Konten ° das eine für Tankschiffe und das andere für Trockenladungsschiffe und Schubboote ° nur für die Zwecke der finanziellen Solidarität zwischen den Abwrackfonds vor; er schließt nicht aus, daß die für die Gewährung der Abwrackprämien erforderlichen Finanzmittel für jeden der drei Schiffstypen getrennt festgesetzt werden.

2. In Anbetracht der Ziele der Verordnungen Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt und Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1101/89 ist Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1102/89 dahin auszulegen, daß der Antrag auf eine Abwrackprämie in Höhe eines Prozentsatzes von über 70 % der für die einzelnen Schiffstypen oder -klassen festgesetzten Sätze nicht als bewilligt anzusehen ist, wenn die Behörden des Abwrackfonds dem Antragsteller nicht vor dem 1. September 1990 schriftlich mitgeteilt haben, wie sein Antrag beschieden worden ist.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 1101/89, Verordnung Nr. 1102/89
Vorschriften:Verordnung Nr. 1101/89 Art. 3 Abs. 3, Verordnung Nr. 1101/89 Art. 5 Abs. 1, Verordnung Nr. 1102/89 Art. 1 Abs. 2, Verordnung Nr. 1102/89 Art. 8, Verordnung Nr. 1102/89 Art. 6 Abs. 4,
Stichworte:1. Verkehr - Binnenschiffahrt - Strukturbereinigung - Abwrackprämien - Gewährung im Rahmen der für den betreffenden Schiffstyp vorgesehenen Finanzmittel, , (Verordnung Nr. 1101/89 des Rates, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1, Verordnung Nr. 1102/89 der Kommission, Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 8), , 2. Verkehr - Binnenschiffahrt - Strukturbereinigung - Abwrackprämien - Prämienanträge - Keine stillschweigende Bewilligung von Anträgen, die über eine in der Gemeinschaftsregelung festgesetzte Obergrenze hinausgehen, , (Verordnung Nr. 1102/89 der Kommission, Artikel 6 Absatz 4),

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