JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.06.1995, Aktenzeichen: C-40/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Mitgliedstaat, der zur Ausübung der Tätigkeiten eines Zahnarztes Personen zulässt, die keine den in Artikel 1 der Richtlinie 78/687 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes aufgestellten Kriterien entsprechende Ausbildung erhalten und auch ihr Hochschulstudium der Medizin nicht vor dem in Artikel 19 der Richtlinie 78/686 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben, und auf diese Weise eine Kategorie von Zahnärzten schafft ° deren Mitglieder zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur im inländischen Hoheitsgebiet berechtigt sind °, die keiner der in den genannten Richtlinien aufgeführten Kategorien entspricht, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/686 und der Richtlinie 78/687. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, RiLi 78/686 EWG |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 168, RiLi 78/686 EWG Art. 19, |
| Stichworte: | Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 78/686 - Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften - Richtlinie 78/687 - Schaffung einer Kategorie von Zahnärzten, die in den Richtlinien nicht vorgesehen ist - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 78/686 des Rates, Artikel 19, und Richtlinie 78/687 des Rates, Artikel 1), |
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