JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.06.1995, Aktenzeichen: C-119/94 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die auf der fehlenden Begründung der Entscheidung, die Bewerbung eines Beamten um eine für frei erklärte Planstelle nicht zu berücksichtigen, beruhende Rechtswidrigkeit muß angesichts der Notwendigkeit, die Interessen Dritter zu berücksichtigen, nicht zur Ungültigkeit des gesamten Verfahrens, an dessen Ende die Stelle besetzt wurde, führen, und die Gewährung von Schadensersatz kann eine gerechte Wiedergutmachung des dem Rechtsmittelführer durch den Amtsfehler des Organs zugefügten immateriellen Schadens darstellen, so daß das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts, in dem diese Art der Entschädigung für die Rechtswidrigkeit gewählt wurde, zurückzuweisen ist. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, |
| Stichworte: | Beamte - Freie Planstelle - Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung eines Beamten wegen Fehlens einer Begründung - Aufhebung des gesamten Verfahrens zur Besetzung der Planstelle, die eine überzogene Sanktion darstellt - Ersatz des durch den Amtsfehler verursachten immateriellen Schadens, |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 01.06.1995, Aktenzeichen: C-119/94 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 01.06.1995, C-119/94 P" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum