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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 01.06.1995, Aktenzeichen: C-119/94 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-119/94 P

Urteil vom 01.06.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die auf der fehlenden Begründung der Entscheidung, die Bewerbung eines Beamten um eine für frei erklärte Planstelle nicht zu berücksichtigen, beruhende Rechtswidrigkeit muß angesichts der Notwendigkeit, die Interessen Dritter zu berücksichtigen, nicht zur Ungültigkeit des gesamten Verfahrens, an dessen Ende die Stelle besetzt wurde, führen, und die Gewährung von Schadensersatz kann eine gerechte Wiedergutmachung des dem Rechtsmittelführer durch den Amtsfehler des Organs zugefügten immateriellen Schadens darstellen, so daß das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts, in dem diese Art der Entschädigung für die Rechtswidrigkeit gewählt wurde, zurückzuweisen ist.
Rechtsgebiete:EG-Satzung
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49,
Stichworte:Beamte - Freie Planstelle - Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung eines Beamten wegen Fehlens einer Begründung - Aufhebung des gesamten Verfahrens zur Besetzung der Planstelle, die eine überzogene Sanktion darstellt - Ersatz des durch den Amtsfehler verursachten immateriellen Schadens,

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