JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.06.1994, Aktenzeichen: C-388/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Erfordernis der Anhörung des Europäischen Parlaments während des Gesetzgebungsverfahrens in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen schließt das Erfordernis ein, das Parlament immer dann erneut anzuhören, wenn der endgültig verabschiedete Wortlaut als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört worden ist, es sei denn, die Änderungen entsprechen im wesentlichen dem vom Parlament selbst geäusserten Wunsch. 2. Aus einem Vergleich zwischen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, der der Verordnung Nr. 2454/92 zugrunde liegt, und dem Inhalt der Verordnung, wie sie vom Rat erlassen wurde, ergibt sich, daß in bezug auf die Zulassung von nichtansässigen Verkehrsunternehmen zum Personenlinienverkehr der Grundsatz des freien Zugangs durch eine Regelung ersetzt wurde, die den Zugang auf bestimmte Arten des Personenverkehrs mit Kraftomnibussen und auf bestimmte enge Grenzzonen beschränkt. Solche Änderungen sind wesentlicher Natur. Da sie ° welche Meinungen die in dem Konsultationsverfahren eingeschalteten Ausschüsse des Parlaments auch geäussert haben mögen ° keinem Wunsch entsprechen, der ausdrücklich in einem Text formuliert gewesen wäre, der als Festlegung der Stellungnahme des Parlaments gelten könnte, und da sie das System des Vorschlags im ganzen berühren, genügen sie für sich allein genommen, um eine erneute Anhörung des Parlaments erforderlich zu machen. Die Tatsache, daß das Parlament im Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 75 EWG-Vertrag nicht ein zweites Mal angehört worden ist, stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die zur Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2454/92 führen muß. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 173, EWG-Vertrag Art. 75, |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Verfahren des Zustandekommens - Anhörung des Parlaments - Erneute Anhörung im Falle einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Vorschlags, , 2. Verkehr - Strassenverkehr - Zulassung von nichtansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Personenverkehr - Verordnung Nr. 2454/92 - Wesentliche Unterschiede gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission - Unterbliebene erneute Anhörung des Parlaments - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Rechtswidrigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 75, Verordnung Nr. 2454/92 des Rates), |
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