JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.06.1994, Aktenzeichen: C-136/92 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens hat im Gemeinschaftsrecht, vor allem in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezuegen der Beamten, einen festen Platz. 2. Im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten ist die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, nämlich daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. 3. Nach Artikel 168a EWG-Vertrag ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Diese Beschränkung ist auch in Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes erwähnt, die die Gründe umschreibt, auf die ein Rechtsmittel gestützt werden kann, nämlich Unzuständigkeit des Gerichts, Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, und Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht. Das Rechtsmittel kann nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen; es ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte. Daraus folgt, daß allein das Gericht für die Tatsachenfeststellung zuständig ist, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind. Dagegen ist der Gerichtshof zur Kontrolle, die ihm nach Artikel 168a EWG-Vertrag übertragen ist, befugt, soweit das Gericht die von ihm festgestellten und beurteilten Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat. 4. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist. Da der Rat bei der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 65 des Statuts zustehenden Befugnisse zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten und zur Festsetzung der darauf anzuwendenden Berichtigungsköffizienten über einen Ermessensspielraum verfügt, besteht keine Gewißheit über die Höhe dieser Angleichungen und Festsetzungen, bevor der Rat diese Befugnisse ausgeuebt und die vorgesehene Verordnung erlassen hat. Somit ist die Forderung der Beamten vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Angleichungsverordnung weder bestimmt noch bestimmbar, so daß Verzugszinsen nicht anfallen können. 5. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte eine Partei nämlich im Rechtsmittelverfahren ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. 6. Genauso, wie der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren für die Feststellung der Tatsachen nicht zuständig ist, ist er grundsätzlich auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze zur Beweislast sowie die Vorschriften über das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Ebenso ist allein das Gericht, wenn es das Vorliegen eines Schadens festgestellt hat, dazu befugt, im Rahmen des Klageantrags über den angemessensten Schadensersatz zu befinden. 7. Beantragt eine Partei in ihrer im Rechtsmittelverfahren eingereichten Rechtsmittelbeantwortung im Wege des Anschlußrechtsmittels die Verurteilung der Gegenpartei zur Zahlung von Beträgen, die sie im ersten Rechtszug beantragt, das Gericht aber abgelehnt hatte, gilt für dieses Anschlußrechtsmittel die Frist, die nach Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für die Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, nämlich die von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, VerfahrensO-EuGH |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 49 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 168a, EWG-Vertrag Art. 215, VerfahrensO-EuGH Art. 116 § 1, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Dienstbezuege - Verspätete Angleichung - Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens, , (Beamtenstatut, Artikel 65 Absatz 2), , 2. Beamte - Ausservertragliche Haftung der Organe - Voraussetzungen - Pflichtverletzung der Verwaltung - Schaden - Kausalzusammenhang, , (Beamtenstatut, Artikel 65 Absatz 2), , 3. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EWG-Vertrag, Artikel 168a, EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 4. Beamte - Dienstbezuege - Angleichung - Gehaltsnachzahlungen - Anspruch auf Verzugszinsen - Kein Anspruch mangels einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung, , (Beamtenstatut, Artikel 65 Absatz 2), , 5. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 6. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß erbrachten Beweise - Fehlerhafte Beurteilung der angemessenen Wiedergutmachung eines festgestellten Schadens - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 7. Rechtsmittel - Anschlußrechtsmittel - Einlegungsfrist, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 115 und 116), |
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